BFG-Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Bundesverband Freie Gastankstellen (im Folgenden BFG).
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bad Camberg.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist die Erarbeitung von Qualitätsstandards für Kraftstoffe wie LPG-CNG-BIO-ETHANOL – BIO METHAN und WASSERSTOFF uns sonstigen umweltfreundlichen Kraftstoffen.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Abteilung BFG-Akademie (Schulungen und Ausbildung durch“ Dritte“) verfolgt ausschließlich eigenwirtschaftliche Zwecke und unterliegt der Abgabenordnung. Der Verband ist neutral gegenüber den Verbänden und Unternehmen der Gaswirtschaft.
(3) Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch
Erarbeitung von Qualitätsstandards für den Betrieb von Gastankstellen;
Durchsetzung von Angaben zur Qualität des Kraftstoffes an den Tankstellen sowie die Etablierung und Überwachung allgemeiner Qualitätsstandards als Gütesiegel am Markt.
Erarbeitung von Richtlinien, Gesetzesvorlagen und Empfehlungen, die den sicheren Einsatz von Gaskraftstoffen und den sicheren Betrieb von Gastankstellen gewährleisten sowie die Erstellung von diesbezüglichen Gutachten;
Beratung der Vereinsmitglieder in allen technischen und wirtschaftlichen Fragen;
Förderung des Umweltschutzes, insbesondere der Reinhaltung der Luft durch Minderung des CO2 Ausstoßes und der Feinstaubbelastung, Förderung alternativer Kraftstoffe wie LPG (Autogas), CNG (Erdgas), Bio-Ethanol, Bio-Methan, Bio-Diesel und Wasserstoff;
Vertretung der Interessen der Gastankstellen gegenüber allen öffentlichen und sonstigen Stellen;
Förderung der Abstimmung mit Gasanlagenherstellern, Umrüstungskomponenten-
Herstellern und anderen einschlägigen Industrien und Organisationen;
die Förderung des Erfahrungsaustausches auf nationaler und internationaler Ebene, sowie die Mitwirkung in anderen Verbänden als Mitglied;
die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Ziele und Aufgaben des Verbandes und die Durchführung von Verbraucherberatung;
Durchführung von Fördermaßnahmen, Schulungen und Tagungen zur Weiterentwicklung von Gastechnologie im Kfz-Bereich einschließlich der Bereitstellung von Anschauungsmaterial und Organisationsmitteln.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstig werden.
(5) Der Verein kann für die Durchführung von Fördermaßnahmen, Schulungen, Tagungen und Bereitstellung von Anschauungsmaterial und Organisationsmitteln Aufwandsentschädigungen erheben.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige, natürliche und juristische Person werden, die beruflich mit dem Thema gasförmige und umweltfreundliche Kraftstoffe und Gastankstellen befasst ist und die Interessen des Vereins unterstützen und fördern will.
(2) Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Lehnt dieser die Aufnahme ab, kann der Bewerber verlangen, dass die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über die Aufnahme entscheidet.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
mit dem Tod des Mitglieds bzw. mit dem Beschluss zur Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung,
durch Austritt des Mitglieds,
durch Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein.
(2) Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung mittels eingeschriebenen Briefs gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn
es in grober Art und Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Dies ist insbesondere anzunehmen bei maßgeblichen Verstößen gegen die sich aus der Satzung ergebenen Verpflichtungen, sowie bei Schädigung der Interessen und des Ansehens des Vereines.
Das Mitglied ist vor einem derartigen Ausschluss vom Vorstand anzuhören. Dies kann auch schriftlich erfolgen. Mit dem Beschluss über den Ausschluss sind die Gründe darzulegen und dem Mitglied bekannt zu machen. Auf Antrag des betreffenden Mitglieds entscheidet über den Ausschluss die nächste Mitgliederversammlung. Der Antrag ist binnen vier Wochen ab Mitteilung des Ausschlusses einzureichen.
es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Vereinsbeitrages im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn seit Absendung der zweiten Mahnung mindestens drei Monaten vergangen sind, ohne das der Beitragsrückstand beglichen wurde.
- das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mitglieds eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt ist.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann eine Aufnahmegebühr eingeführt werden.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Rechte und Pflichten
(1) Alle ordentlichen Mitglieder haben die gleichen Rechte, insbesondere das Recht, beim Vorstand oder der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen, das Recht zur Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen und das Recht, die Leistungen des Verbandes in Anspruch zu nehmen.
Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die Zwecke des Verbandes nach Kräften zu fördern, die zu diesem Zweck erforderlichen Auskünfte zu geben und die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und Umlagen zu leisten.
(2) Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht. Sie haben keinen Rechtsanspruch am Vermögen des BFG. Sie sind zur Anwesenheit in der Mitgliederversammlung berechtigt.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der erweiterte Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, in der Regel im zweiten Quartal des Jahres, statt. Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens drei Mitglieder des erweiterten Vorstandes oder 25 %der ordentlichen Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen
(2) Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand. Sie ist an die letzte vom Mitglied im Verein bekannt gebende Kontaktadresse (Postanschrift, Faxnummer, E-Mail-Adresse) zu richten. Zwischen dem Tag der Versendung der Einberufung und dem Versammlungstag muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen. Die Einladung hat Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu enthalten und bei Versendung der Einladung vorliegende schriftliche Anträge der Mitglieder zur Beschlussfassung zu berücksichtigen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die
1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
2. Wahl des Rechnungsprüfers aus dem Kreis der Mitglieder;
3. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;
4. Festsetzung der Höhe, Verwendung und der Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen;
5. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins; Bestimmungen des Gründungsprotokolls zur Herbeiführung der Eintragung des Vereins im Vereinsregister bleiben unberührt.
6. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags sowie über den Antrag gegen eine Ausschließung durch Vorstandsbeschluss;
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(4) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert schriftlich zu erteilen und nachzuweisen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden des Vorstands, ersatzweise vom 2. Vorsitzenden des Vorstands oder dem Schatzmeister geleitet. Diese können die Leitung der Mitgliederversammlung auf ein Mitglied des erweiterten Vorstandes übertragen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Die Zulassung muss unterbleiben, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ¼ aller Vereinsmitglieder, in jedem Fall aber 5 Vereinsmitglieder anwesend oder vertreten sind. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Ladungsfrist nach oben (2) einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig, wenn darauf in der Einladung hingewiesen wurde.
(8) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst, wenn nicht das Gesetz oder die Satzung eine andere Mehrheit zwingend vorschreibt. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt, bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Zur Änderung der Satzung, zur Auflösung des Vereins oder zu seiner Verschmelzung ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur einstimmig beschlossen werden.
(9) Die Wahl der Vorstände erfolgt in geheimer Abstimmung, sofern nicht einstimmig anderes beschlossen wird.
(10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienen und vertretenen Mitglieder, die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung sowie die Abstimmungsergebnisse zu den aufgerufenen Tagesordnungspunkten.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem
- ersten Vorsitzenden,
- zweiten Vorsitzenden,
- Schatzmeister.
Dies ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder dieses Vorstandes vertreten. Die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte überträgt der Vorstand einem Vertreter aus seinen Reihen jeweils für die Dauer von 5 Jahren.
(2) Darüber hinaus besteht der erweiterte Vorstand aus dem Vorstand nach oben Ziffer (1) und zusätzlich 4 Beisitzern.
Der erweiterte Vorstand ist zuständig für alle Aufgaben, die nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
2. Einberufung der Mitgliederversammlung
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr; Erstellung eines Jahresberichts
5. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
(3) Der 1. und der 2. Vorstandsvorsitzende sowie der Schatzmeister werden jeweils einzeln gewählt. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat für die zu besetzende Position die Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die meisten Stimmen erreicht haben. Nach einer ergebnislosen Stichwahl entscheidet das Los.
Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden in einem Wahlgang gewählt. Gewählt sind diejenigen 4 Kandidaten, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Bei Stimmengleichheit von Kandidaten auf Rang 4 erfolgt unter diesen eine Stichwahl, danach entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.
Die Mitglieder des Vorstands und die Beisitzer im erweiterten Vorstand werden auf die Dauer von fünf Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet gewählt; sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder bzw. deren gesetzliche Vertreter.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Amtsperiode wird der Nachfolger jeweils durch die nächste Mitgliederversammlung gewählt.
(4) Der erste Vorsitzende beruft nach Bedarf, aber mindestens zweimal im Jahr den erweiterten Vorstand ein. Der erste Vorsitzende muss einberufen, wenn mindestens drei Mitglieder des erweiterten Vorstandes dies verlangen.
Der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem 2. Vorsitzenden, schriftlich, mündlich oder telegrafisch einberufen werden. Nach Möglichkeit soll eine Einberufungsfrist von einer Woche eingehalten und die Tagesordnung mitgeteilt werden. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes sind zu Beweiszwecken in einem Protokoll festzuhalten und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, das Abstimmungsergebnis zu den gefassten Beschlüssen enthalten.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind. Hierzu ist die schriftliche Erklärung aller Vorstandsmitglieder erforderlich.
(5) Die Vereinigung mehrerer Vorstandesämter in einer Person ist unzulässig. Angestellte des Vereines können nicht Mitglied des Vorstandes sein.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihnen werden Reisekosten, sonstige Aufwendungen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehen, unter Beachtung der geltenden steuerlichen Vorschriften als Auslagen erstattet.
(7) Die Mitglieder des Vorstandes haften dem Verein bei Schäden nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 10 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
(1) Über die Auflösung des Vereines kann nur eine allein für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschließen, wobei mindestens 50 % aller Stimmen vertreten sein müssen und eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmen erreicht werden muss. Wird diese Anzahl nicht erreicht, so ist binnen einer Frist von zwei Wochen mit derselben Tagesordnung unter Einhaltung der Ladungsfrist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig ist, worauf bei der Einberufung hingewiesen werden muss.
Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung des Vereins mindesten zwei Liquidatoren, die gemeinsam vertretungsbefugt sind.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, wird nach Rücksprache mit der zuständigen Finanzverwaltung, dass Verbandsvermögen welches aus nicht eigenwirtschaftlichen Zwecken stammt, wird von einem zu treffenden mehrheitlichen Beschluss der Mitgliederversammlung verwendet.
Das Vermögen welches sich aus rein eigenwirtschaftlichen Zwecken des Verbandes ergeben hat (BFG-Akademie), wird nach der gesetzlichen Abgabeverordnung verwendet. Hierzu werden von Seitens des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB zwei Liquidatoren bestellt, oder geht in den Besitz von „Dritten“ nach Klärung rechtlicher und gesetzlichen Vorgaben in deren Besitz über.
Diese Satzung wurde am 23.05.09 von den Mitgliedern beschlossen und unterzeichnet.
Bad Camberg den 23.05.2009
Für den Vorstand und die Mitglieder
Peter Ziegler
Bundesvorsitzender
Werner Gieger
2. Vorsitzender und Leiter BFG/Akademie


Satzung BFG e.V.


