Heiße Luft?
Inhalt:Alternative Kraftstoffe / Offene Fragen rund um gasbetriebene Fahrzeuge
Autohaus-Juristen Rechtsanwälte g. Ha ug & Partner
Nicht nur aus wirtschaftlichen, sondern auch vielmehr aus Umweltgesichtspunkten sind die Betriebe der Kfz-Branche gefragt, tätig und innovativ zu sein. Es ergibt sich aus den Überlegungen hierbei zwanglos, dass alternative Betriebsstoffe zu normalem Benzin- und Dieselkraftstoff in die Überlegungen mit einbezogen werden. Neben einem unschädlichen – und in der flächendeckenden Praxis zum heutigen Zeitpunkt zumindest nicht verwertbaren – Salatöl (!) ergeben sich Erwägungen zu Flüssiggas und zu Erdgas.
Kurzfassung
Alternative Betriebsstoffe wie Erdgas und Flüssiggas sind in alternative Überlegungen der Händler und Werkstätten zur Ausweitung des Kundenstamms und zur Dokumentation ihrer Innovation mit einzubeziehen.
Insbesondere bei Flüssiggas existiert eine Vielfalt, um nicht zu sagen eine Verwirrung, hinsichtlich der zu beachtenden deutschen und europäischen Normen.
Etliche Fahrzeughersteller reklamieren beim Einbau einer Gasanlage ein generelles Erlöschen bzw. eine Einschränkung der Herstellergarantie.
Wer sich mit alternativen Betriebsstoffen und dem Einbau von Gasanlagen befasst, muss deren Risiken kennen und die Kunden nachweisbar darauf hinweisen.
Meinungs-Wirrwarr
Die in der Praxis berichteten Schadensfälle geben erneut Anlass, sich dieser Problematik zu stellen. Wirft man einen Blick ins Internet, so ergibt sich nachgerade ein „Wirrwarr“ von Meinungen. Der Verfasser des vorliegenden Beitrages kann ausdrücklich bestätigen, dass sowohl Kraftfahrtbundesamt, wie Umweltministerium, wie die europäische Kommission – Letztere mit definitiver Aussage – durchaus unterschiedlicher Auffassung sind, was erlaubt und dem Gesetz geschuldet ist. Der vorliegende Beitrag versucht, ein gewisses Problembewusstsein zu schärfen. Hierbei beginnt das Problem bereits bei den unterschiedlichen deutschen und europäischen Normen, die sich teilweise ergänzen, teilweise überlagern, teilweise sogar widersprechen, teilweise jedenfalls mehr als unvollständig sind. Ausnahmslos jeder Betrieb wird sich überlegen, wie er sein Geschäftsfeld erweitern und seinen Ertrag steigern kann. Hier sei im Flüssiggas- und Erdgasbereich die Stellung diverser nachfolgender Fragen erlaubt, dies wiederum ohne Anspruch auf Vollständigkeit (die Außerachtlassung der teilweise kryptischen Bezeichnungen der verschiedenen Normen mag allein deshalb nachgesehen werden, da der Umfang des Beitrages ansonsten gesprengt würde): Ist es richtig, dass
nach der Bundesimmissionsschutzverordnung die grundsätzlichen Rahmendaten für erdgas- und flüssiggasbetriebene Fahrzeuge festgelegt sind?
die Bundesimmissionsschutzverordnung und die hieraus resultierenden deutschen Verordnungen nichts anderes als Minimalanforderungen stellen?
europäische Normen deutlich schärfere Anforderungen stellen, die jedenfalls von den Herstellern von Gasanlagen, die letzten Endes in Fahrzeuge eingebaut werden, zu beachten sind?
diese Vorgaben von den Herstellern von Gasanlagen eingehalten werden?
die von den Herstellern produzierten Flüssiggasanlagen generell nach bestimmten Vorgaben eingeregelt werden (Prüfgas)?
an Gastankstellen (ganz egal ob Flüssigoder Erdgas) niemand überprüft, welche Inhaltsstoffe neben Butan und Propan von den Gaslieferanten in die Gastanks der Tankstellen gefüllt werden?
bei Untersuchungen in einem Labor folgende Stoffe im Flüssiggas gefunden wurden: Chloroform, Soda, Toluol, Xylol, Benzol, Alkohole, Ketone, polare Lösemittel, Kupferverbindungen, Silikate, Kalk, Eisen?
dass ein „reiner“ Stoff wie Butan oder Propan derartige vorgenannte Zusatzstoffe enthalten kann? (Dies möge sich jeder selbst überlegen, nachdem Abfallstoffe in der petrochemischen Industrie gemäß nicht zitierten Quellen heute einer deutlich geringeren „Verklappung“ auf hoher See als in vormaligen Zeiten unterworfen sind).
ein (bzw. welches) Ministerium die Gastankstellen und deren Inhaltsstoffe, deren Lagerfähigkeit und Verantwortlichkeit der Betreiber überprüft?
die Belieferer von Gastankstellen „willkürlich“ Betriebsstoffe liefern können, wenn sie nur im Rahmen der Bundesimmissionsschutzverordnung liegen, dies ohne Beachtung der ansonsten vorliegenden EG-Normen?
die Gaslieferanten ihre Lieferfahrzeuge nicht damit befüllen, was für eine bestimmte Gastankstelle gerade erforderlich wäre, sondern vielmehr das abliefern, was sie im Rahmen einer „Tour“ gerade im Tanklastzug haben?
gemäß § 41a StVZO nur bestimmte Betriebsstoffe dahingehend erlaubt sind, dass eine Betriebserlaubnis überhaupt besteht bzw. bestehen bleibt?
gemäß den gesetzlichen Vorgaben den Herstellern von Gasanlagen nur der Betrieb mit einem bestimmten Gasgemisch im Winter und im Sommer erlaubt ist, und dass bei entsprechender Abweichung von diesem Gasgemisch die eingeregelte Herstelleranlage – auch bei vollkommen korrektem Einbau – nicht ordentlich funktionieren kann?
ein „Doppelbetrieb“ mittels Einspritzung von Benzin und Gas unzulässig ist?
die Doppeleinspritzung gesetzeswidrig ist und sogar zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen kann?
für heute betriebene Fahrzeuge im Gasbetrieb die nachfolgenden Normen – je nach Alter und Einbauzustand einer Gasanlage im Fahrzeug – einschlägig sind: (Auflistung wäre hier zu umfangreich)?
die Rechtsprechung (z. B. OLG Frankfurt) einen sehr deutlichen Hinweis auf die Risiken eines Fahrzeugbetriebes im Gasmodus verlangt (z. B. höhere Beanspruchung der Ventilsitzringe durch höhere Verbrennungstemperaturen)?
für einen Kleinbetrieb ein kapitaler Schadensfall
bei gasbetriebenen Fahrzeugen existenzbedrohend sein kann, sofern er nicht rückversichert ist?
Nebulöse Situation
Man erinnere sich an längst vergangene Zeiten, als die so genannte Klopffestigkeit – abhängig vom Betriebskraftstoff – im innereuropäischen Verkehr durchaus eine Rolle spielte. Nichts anderes scheint heute im Hinblick auf die gasbetriebenen Motoren zu gelten. Unabhängig von regionalen Anbietern werden quer durch die Lande unterschiedliche Betriebskraftstoffe zur (vom Verbraucher nicht zu vermeidenden) Auswahl gestellt. Allerdings: Die Hersteller der Gas-Betriebskraftstoffe sind nicht verpflichtet, in irgendeiner Hinsicht offen zu legen, welchen Kraftstoff sie in Deutschland den Gastankstellen zur Verfügung stellen.
Zum Nachteil des Händlers
Eine Ausnahme bildet hiervon lediglich die einschlägige Vorschrift der aktuellen Bundesimmissionsschutzverordnung. Hiernach ist nur ein bestimmter Manometergasdruck bestimmt. Diese Anforderungen sind so gering, dass sie in jedem Fall von jeglichem Anbieter eingehalten werden können, unabhängig davon, welche Zusatzstoffe (siehe oben, Verklappung) diese ansonsten noch „zur Verfügung stellen“. In der Konsequenz haben Ursachen, auf die die Händler keinerlei Einfluss haben, Auswirkungen in die Sachmängel- und Garantiehaftung, wegen der Schwierigkeiten des Nachweises leider allzu oft zum Nachteil des Händlers.
Rainer Bopp Rechtsanwalt
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Kommentar
Für den Gasbetrieb von Fahrzeugen können sich zumeist freizeichnen die Hersteller von Gasanlagen, die Fahrzeughersteller sowie die Gaslieferanten, nicht jedoch zuletzt der mit dem Endkunden einen Vertrag schließende Händler. An diesem bleibt schlussendlich die Verantwortlichkeit „hängen“. Wie soll z. B. der Händler darlegen oder gar beweisen, dass ein Motorschaden deshalb aufgetreten ist, weil die Gasanlage herstellerseits auf einen – vom Gesetzgeber verbotenen – permanenten Mischbetrieb zwischen Benzin- und Gaskraftstoff eingestellt wurde oder aber an einer „Haus“-Tankstelle wegen einer mangelbehafteten Belieferung ständig minderwertiger Betriebsstoff getankt wird? Die Fahrzeughersteller wiederum tun sich leicht, indem sie erklären, dass bereits mit dem bloßen Einbau einer Gasanlage entweder die Garantie für ein Fahrzeug komplett erlischt oder aber eingeschränkt wird. Dass dies im Rahmen der GVO und/oder des Kartellrechts in dieser Allgemeinheit unwirksam sein mag, wird es den abhängigen Händlern und Service-Werkstätten nicht erleichtern, beim Hersteller Regress zu nehmen. Es steht schließlich ihre gesamte wirtschaftliche Existenz gegebenenfalls auf dem Spiel, wenn der Hersteller den Vertrag kündigt. Es bleibt zu hoffen, dass die Politik lenkend eingreift, sofern ihr die Problematik endlich und abschließend bewusst wird.
Rechtsanwalt Robert Glocker
20.10.2007 / auto service praxis




