Explosiv
Inhalt:Einbau von Flüssiggasanlagen / Bei der Umrüstung vonFahrzeugen auf Flüssiggasanlagen mit sequenziellen Einblasanlagen existieren schadensträchtige Probleme, denen es gegenzusteuern gilt
AUTOHAUS-JURISTEN RECHTSANWÄLTE G. HAUG & PARTNER
Mit steigenden Benzin- und Dieselpreisen steigt das
Bedürfnis der Fahrzeugnutzer, auf alternative Betriebsstoffe umzusteigen. In zunehmendem Maße gelangen Anfragen und Aufträge an die Kfz-Betriebe bezüglich der Umrüstung auf eine Gasanlage. An erster Stelle ist hierbei die Umrüstung auf Flüssiggasanlagen mit sequenzieller Einblasanlage zu nennen, die heute vollkommen überwiegend eingebaut werden. Die dies bezüglichen Zulassungszahlen haben in der jüngeren Vergangenheit eine drastische Steigerung erfahren. Allerdings ist festzustellen, dass sich die Kfz-Betriebe nicht ausreichend darauf eingestellt haben, was in rechtlicher oder technischer Hinsicht auf sie zukommen kann bzw. womit sie bereits konfrontiert sind.
Problemstellung
Beim Einbau einer Gasanlage hat es sein Bewenden gerade nicht damit, dass in rein technischer Hinsicht das Gerät verbaut und eingeregelt wird. Der Einbau der Gasanlage ist im Spannungsfeld zwischen dem Fahrzeug-Hersteller und dem Gasanlagen-Hersteller mit deren jeweiligen technischen Vorgaben, dem Kfz-Betrieb sowie den Flüssiggas-Lieferanten hinsichtlich der Zurverfügungstellung eines ordnungsgemäßen Kraftstoffes zu sehen. Es sind verschiedene Komponenten zu beachten:
➔Vertrag mit dem Kunden mit den erforderlichen Hinweisen
➔ Erklärungen bzw. Mitteilungen des Fahrzeug-Herstellers
➔ Erklärungen bzw. Mitteilungen des Gasanlagen-Herstellers
➔ Einregelung der Gasanlage
➔ Betrieb des Fahrzeuges durch den Kunden nach Einbau der Gasanlage
mit dem richtigen Gas-Gemisch
Kommt es zu einer Fehlfunktion der Gasanlage, kann dies im Einzelfall schnell zu einem kapitalen Motorschaden führen. Selbstverständlich stehen dem Werkstattkunden sodann die „normalen“ Sachmängelrechte zu, somit auch ein Anspruch auf Schadensersatz. Ein solcher Schadensersatzanspruch kann – neben der Rückerstattung des Werklohns für die Umrüstung auf Gasbetrieb – enthalten die Reparaturkosten für den beschädigten Motor, die Kosten für eine Rückrüstung, Gutachterkosten, Mietwagenkosten, Nutzungsausfallentschädigung, Fahrtkosten, Kosten der Ein- und Austragung der Gasanlage ... Der Verfasser des vorliegenden Beitrages hat aktuell ein Prozessverfahren zu führen, in welchem es sich um einen solchen Schadensersatzanspruch in Höhe von über 18.500 Euro dreht, wobei der Kfz-Betrieb einen Werklohn für die Umrüstung auf Gasbetrieb von zirka 2.300 Euro vereinnahmt hat. Dass mehrfache derartige Fälle über einen kurzfristigen Zeitraum ein Unternehmen finanziell in die Enge treiben können, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Leider besteht die begründete Befürchtung, dass sich derartige größere Schadensfälle häufen könnten, dies jedenfalls für Flüssiggasanlagen mit sequenzieller Einblasanlage. Es wird sich – zunächst – jeder zu Recht fragen, was denn die Betankung mit Flüssiggas mit dem Einbau der Gasanlage zu tun hat; schließlich ist es Sache des Kunden selbst, für die richtige Betankung zu sorgen. Dies ist zwar richtig, letzten Endes jedoch nicht zielführend. Wenn nämlich der Kunde sein Fahrzeug mit Treibstoff minderer Qualität betankt – generell ohne dies zu wissen – und der Motor deshalb nicht mehr „rund“ läuft oder gar beschädigt wurde, wird er im Kfz-Betrieb vorstellig werden und eine Fehlfunktion der Gasanlage rügen und Ansprüche stellen. Der Kfz-Betrieb wird sich in aller Regel selbst nicht die Frage stellen, ob ein Flüssiggas minderer Qualität für eine Fehlfunktion – bis hin zu einem kapitalen Motorschaden – die Ursache ist. Schließlich wird an den Tankstellen „genormtes“ Flüssiggas vertrieben. Ist dies jedoch wirklich so?
BImSchG und DIN-Vorschriften für Flüssiggas
Gemäß § 4 der 10. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BimSchG) darf Flüssiggas-Kraftstoff im geschäftlichen Verkehr an Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine Eigenschaften den Mindestanforderungen der DIN EN 589,
Ausgabe März 2004 entsprechen. Nach § 7 dieser Verordnung ist die gewährleistete Qualität an den Zapfsäulen oder sonst an der Tankstelle mit einem vorgeschriebenen Zeichen deutlich sichtbar zu machen. Dieses Zeichen für Flüssiggas ist in Anlage 4 zur Verordnung in Form eines 8,5 bis 10 Zentimeter runden Siegels mit folgendem Wortlaut festgelegt: „Dieser Kraftstoff entspricht Flüssiggas DIN 589“. Findet man an einer Zapfsäule diesen vorgeschriebenen Hinweis, ist damit jedoch keineswegs sichergestellt, dass ein dem Fahrzeug zuträgliches Flüssiggas auch tatsächlich getankt wird. Gemäß dem nationalen Anhang NB der DIN-Vorschrift EN 589 ist nämlich lediglich der Mindestdampfdruck mit folgendem Wortlaut geregelt:
➔ im Winterzeitraum vom 1. Dezember bis 31. März muss Kraftstoff einen Mindestdampfdruck (Manometer-Dampfdruck) von
150 kPa bei -5 °C (Klasse b) aufweisen.
➔ Im Sommerzeitraum vom 1. April bis 30. November muss der
Kraftstoff einen Mindestdampfdruck (Manometer-Dampfdruck) von 150 kPa bei 20 °C (Klasse I) aufweisen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Flüssiggas ein Gemisch
aus Propan und Butan ist, ergibt der vorgenannte Mindestdampfdruck selbst bei günstigsten Außentemperaturbedingungen ein Mischungsverhältnis von lediglich 20% Propan zu 80% Butan. Mehr schreibt das Gesetz nicht vor, ein anderes Gemisch muss von
den Gas-Herstellern an den Zapfsäulen – eigentlich – nicht angeboten werden. Jedoch: Mit einem solchen Mischungsverhältnis lässt sich eine Flüssiggasanlage mit sequenzieller Einblasung weder im Sommer noch im Winter störungs- oder eventuell sogar beschädigungsfrei betreiben. Dies ist den Gas-Herstellern bekannt, wie auch der Umstand, dass das für den Fahrzeugbetrieb „richtige“ und zur Erreichung der gesetzlich vorgeschriebenen Abgaswerte erforderliche Mischungsverhältnis für den Winterbetrieb 95% Propan zu 5% Butan und für den Sommerbetrieb 70% Propan und 30% Butan beträgt.
Nichtsdestotrotz wird von den Gas-Herstellern – so diverse Berichte – an den Tankstellen oftmals eine Gasmischung angeliefert, die einen deutlich höheren Butananteil enthält. Die Tankstellenbetreiber selbst haben – vollkommen überwiegend – mangels Information
durch den eigenen Lieferanten keine Kenntnis von dem konkreten Mischungsverhältnis.
Gasanlagen und Abgasnormen
Selbstverständlich ist auch bei der Verbrennung von Flüssiggas zu beachten, dass bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Abgaswerte eingehalten werden. Die zulässigen Immissionen sind wiederum im BImSchG und diversen DIN-Vorschriften geregelt. Die Hersteller von Gasanlagen richten sich hiernach, produzieren ihre Anlagen und regeln diese so ein, dass die festgelegten Abgaswerte nicht überschritten werden. Eingehalten werden können diese Werte aber nicht mit jeder Mischung Propan/Butan, sondern nur in einer Schwankungsbreite von 95% bis 70% Propan und 5% bis 30% Butan. Mit diesen Vorgaben sind die Gasanlagen getestet und eingeregelt.
Fazit
An den Tankstellen wird leider oft genug ein Flüssiggas mit zu hohem Butangas-Anteil angeboten, dies allerdings mit Übereinstimmung mit der einschlägigen DIN-Vorschrift. Das konkrete Mischungsverhältnis ist an den Tankstellen nicht ausgewiesen, so dass der Tankstellenkunde eigentlich nicht weiß, was er tankt (nochmals: Die Tankstellenbetreiber werden selbst im Unklaren gelassen). Die Gasanlagenhersteller wiederum fertigen ihre nlagen so, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Abgaswerte eingehalten werden, und legen hierbei die Gasmischungen zugrunde, die an den Tankstellen häufig nicht ausreichend angeboten werden. Der Kfz-Betrieb stellt bei der Umrüstung die Flüssiggasanlage – selbstverständlich – nach den Vorgaben des Anlagenherstellers ein (Einhaltung der Abgasnormen), so dass es beim Fahrzeugbetrieb mit einem zu hohen Butananteil zu Problemen kommen muss. Es mehren sich die Berichte über liegen gebliebene Fahrzeuge gerade bei den hohen Temperaturen des diesjährigen Sommers.
Rechtsanwalt Rainer Bopp, Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.
KURZFASSUNG
➔Beim Einbau einer Flüssiggasanlage mit sequenzieller Einblasung hat der Kfz-Betrieb neben rechtlichen und sonstigen technischen
Belangen den Treibstoff selbst als Problem zu erkennen.
➔Flüssiggas für den Fahrzeugbetrieb ist ein Gemisch aus Propan und Butan und ist durch DIN EN 589 anhand der Dampfdruckvorgabe festgelegt.
➔Die Hersteller von Flüssiggasanlagen regeln ihre Anlagen so ein, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Abgasnormen eingehalten werden. Dies erfordert ein bestimmtes Gasgemisch im Verhältnis Propan zu Butan. Diese Mischung von Propan zu Butan wird von den Gaslieferanten – bei Einhaltung der DIN EN 589 – den Tankstellen nicht immer ausreichend zur Verfügung gestellt.
➔Bei einem Fahrzeugbetrieb mit einem zu hohen Butangas-Anteil drohen erhebliche Fahrzeugstörungen und -schäden.
➔Der Kfz-Betrieb muss den Kunden auf die Erforderlichkeit der Betankung mit dem richtigen Gasgemisch hinweisen, der Tankstellenbetreiber
15.10.2006 / auto service praxis




