Falsche Adresse
Inhalt:Mit unserem Beitrag über technische Probleme bei Nachrüstlösungen
für Flüssiggas (LPG; s. ASP 9/2006, S. 80) haben wir ein bundesweites Echo erzielt.Wie in dem Beitrag dargestellt,kommt es aufgrund stark schwankender LPG-Kraftstoffqualitäten häufig zu Problemen in der Praxis, weil Autogasanlagen sensibel auf unterschiedliche LPG-Mischungen reagieren. Der Verband der Erdgas-Anbieter nahm das zum Anlass, uns zum Kronzeugen für angeblich schlechte Qualität von Flüssiggas zu berufen. Der Flüssiggasverband nennt uns unterschwellig Totengräber des Nachrüstgeschäfts. Doch wir taugen weder als Sündenbock noch als Kronzeuge.Vielmehr haben wir ein Übel dargestellt, dessen Wurzeln politischer Natur sind.
Denn viele technische Probleme von LPGAnlagen sind direkte Folge zweier EU-Richtlinien.
Die eine (ECE-R 115) dient der Anlagenprüfung und schreibt das Homologationsverfahren für LPG-Anlagen vor. Danach ist deren Zulassungsund Abgasprüfung mit dem in der Norm vorgeschriebenen Prüfgasgemisch in der Zusammensetzung 95 Vol.-Prozent Propan und 5 Vol.- Prozent Butan (Prüfgas A) und 70 Vol.-Prozent Propan und 30 Vol.-Prozent Butan (Pfrüfgas B) vorgeschrieben. Dem entgegen steht die seit März 2004 geltende Kraftstoffnorm DIN EN 589, die für die LPG-Kraftstoffqualität abhängig von Dampfdruck verschiedenste Mischungsverhältnisse von Propan und Butan erlaubt. Diese erlaubte Schwankungsbreite macht allerdings nach ECE-R115 homologierten LPGAnlagen das Leben schwer. Fragt sich, ob in Brüssel die rechte nicht weiß, was die linke Hand tut. Interessanter ist aber die Frage, wer von der neuen Norm zur LPG Kraftstoffqualität profitiert und warum man die Vorgängernorm DIN 51622, in der die LPGKraftstoffqualität der Prüfgaszusammensetzung in der ECE-R 115 entsprach, ersetzt hat.Noch haben wir darauf keine Antworten, aber wir werden an passender Stelle die richtigen Fragen stellen.
01.10.2006 / auto service praxis




