Ein mittelalterliches Sprichwort sagt…..
Presse Info 01/06/2010.
Bad Camberg 28.06.2010
„Audi, vide, tace, si tu vis vivere pace (zu deutsch: Höre, sieh und schweige, wenn du in Frieden leben willst).“
Genau dieses Sprichwort steht für die Autogaslandschaft und die beteiligten Personenkreise in Deutschland und Europa im Hinblick auf Verbraucherschutz.
Das LG Bad Kreuznach und das OLG Koblenz sagen es allen sehr deutlich. Die Frage ist nur ob es jetzt auch alle verstanden haben.
Angesichts des jetzt veröffentlichten Gerichtsurteils des LG Bad Kreuznach (Az. 2 O 185/07) und des Hinweisbeschlusses (Berufungsverfahren) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO des OLG Koblenz (Az. 5 U 136/10) müssten doch eigentlich alle Gasanlagenhersteller mit ihren Importeuren begriffen haben, dass Sie mit ihren Mängel behafteten Gasanlagen in dieser Form keine Zukunft haben können und dürfen.
Die Urteile des LG-und OLG sind für BFG Mitglieder unter BFG intern mit Begründung durch das OLG Koblenz auf der Webseite des BFG abrufbar.
Der BFG muss gerade im Zusammenhang mit diesem Gerichtsurteil noch einmal auf die Richtlinie 2007/46/EG verweisen. Wobei dem Kapitel III „Sonstige Verpflichtungen der Hersteller und Verpflichtungen der Händler“ im Artikel 5 Abs. 1/2/3/und 4 eine große Bedeutung, gerade auch für den Handel im Bereich der Sachmangelhaftung und Produkthaftung zukommt. Auch die Richtlinie 70/156/EWG Anh. X (Verfahren hinsichtlich der Übereinstimmung der Produktion usw.) von Abs. 0 bis 3.6 ist für die Hersteller und Händler (Verkäufer) unbedingt zu beachten.
2007/46/EG Artikel III
Aber auch der Gesetzgeber müsste jetzt langsam begreifen, dass die Überwachung der auf dem Markt befindlichen Autogasanlagen gerade auf die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften mangelhaft ist und er vielfach den Herstellern und „Technischen Diensten“ sozusagen auf den Leim gegangen ist. Dabei ist es unerheblich, in welchem Land der EU diese Genehmigungen ausgestellt wurden. Die Genehmigungsbehörden in England und Italien haben gegenüber dem KBA schon Unregelmäßigkeiten bei der Genehmigung im eigenen Land in der Vergangenheit zugestanden. Diese Schreiben liegen dem BFG vor. Deshalb wäre es jetzt notwendig das der Gesetzgeber nach § 20 Abs. 6 StVZO von seinem Recht Gebrauch macht und Autogasanlagen auf die Einhaltung der Typ-Genehmigungen von unabhängigen Instituten überprüfen lässt.
Momentan gilt noch das Moto „Es wird sich immer einer finden lassen der, für viel Geld, das gewünschte Ergebnis liefert“.
An dieser Stelle sei auch noch einmal in Erinnerung gerufen, dass der BFG seit vielen Jahren alle Missstände bei Autogasanlagen, auch gegenüber dem Gesetzgeber und den Kontrollorganen Punkt für Punkt aufzeigt, ohne dass bisher auch nur etwas ansatzweise geschehen ist. Deshalb wird der BFG seine in der Vergangenheit gemachten Aussagen, was den Kauf und den Einbau von Nachrüstautogasanlagen, sowie den Kauf von Neu-und Gebrauchtwagen mit nachgerüsteten Autogasanlagen anbelangt, bis zur Klärung und Beseitigung der Mängel weiter aufrecht erhalten.
Ein Ermittlungsverfahren ist von der Ober-Staatsanwaltschaft in Darmstadt mittlerweile, wegen des Verdachtes auf „Mittelbare Falschbeurkundung“ von Gasanlagen, eingeleitet worden. Mit klaren Aussagen durch die Staatsanwaltschaft wird leider, so ist zu befürchten, so schnell nicht zu rechnen sein, da der Staatsanwaltschaft in Darmstadt umfangreiches Material übergeben wurde, was es zu sichten und zur Gesetzgebung hin einzuordnen gilt.
Angesichts dieses weiteren Gerichtsurteils erwartet der BFG jetzt endlich die Überprüfung der in Deutschland zugelassenen Autogasanlagen und deren Zulassung durch das KBA. nach der Regelung 115 und bei den Bundesländern nach § 70 StVZO (Ausnahmeverordnung) auch die Einhaltung der Vorgaben der ECE-R 83 Anh. 12 Abs. 1 im besonderen und der weiteren ECE – Regelungen im Zusammenhang mit der Genehmigung von Autogasanlagen.
Es ist darüber hinaus wohl zu erwarten, wenn in Deutschland nur noch Gasanlagen nach „Recht und Gesetz“ unter Beachtung des Verbraucherschutzes zum Einsatz kommen, sich alle Staaten in Europa der Einhaltung dieser UN ECE-Richtlinie 115 nicht mehr auf die Dauer entziehen können.
Deshalb noch einmal……..
Die tausendfachen Motorschäden an Kundenfahrzeugen nach Einbau einer Nachrüstgasanlage sind nicht mehr länger hinnehmbar. Die Verantwortlichen hierfür müssen endlich zur Rechenschaft gezogen werden. Oder wird in diesem Zusammenhang die Insolvenz von Umrüstbetrieben und damit der Verlust von Arbeitsplätzen vom Gesetzgeber billigend zugunsten von Profiteuren in diesem Land in Kauf genommen.
Wenn bald nichts geschieht, muss und darf die Frage erlaubt sein, ob Deutschland und die EU überhaupt noch die hierfür verantwortlichen Personenkreise unter Kontrolle haben und/oder die organisierte Kriminalität (O.K.) auch hier schon die Oberhand, wie in vielen anderen Bereichen der Wirtschaft, gewonnen hat. Anders lässt sich dieser Zustand leider nicht mehr erklären.
Noch einmal zur Erinnerung:
Richtlinie 2007/46/EG Kapitel III Artikel 5 als Text.
Richtlinie 70/220 EWG Anhang I- Anlage 4 Konformität von in Betrieb befindlichen KFZ.
Verordnung (EG) 715/2007 Emissionen mit Zugang zu Reparatur –und Wartungsinfo.
§ 20 Abs. 6 StVZO (Konformitäts Prüfungen auf Veranlassung des KBA) usw.
Angebot:
Sollten Richtlinien und Verordnungen sowie die StVZO den einzelnen Parteien nicht geläufig sein, erteilen wir natürlich auch hier „Nachhilfe“und geben natürlich auch alle vom BFG aufgedeckten Mängel gerne, allerdings nur berechtigten Personen und Verbänden sowie den Medien bekannt.
gez. Peter Ziegler