BFG Gerichtsreport Nr. 11/2011
Am 28.11.2011 fand am Landgericht Frankfurt am Main, nach diesseitiger Kenntnis zum ersten Mal in Deutschland ein Anhörungsverfahren in Sachen Autogasanlageneinbau nach der Regelung UN ECE R 115 statt.
Beteiligte in diesem Verfahren (Az. 2-25 OH 12/09) sind ein großer Opel Vertragshändler (Name ist dem BFG bekannt) als Kläger, sowie die Irmscher Automobilbau GmbH & Co.KG, die Adam Opel AG und der Gasanlagenhersteller Landirenzo S.P.A (Italien) als Gegenpart.
In diesem Verfahren sollte geklärt werden, ob Fahrzeuge, die im genannten Autohaus mit LPG Autogasanlagen mit der Genehmigungsnummer 115-000012 (Genehmigung erteilt durch das Kraftfahrt-Bundesamt) umgerüstet wurden, „Mängel“ aufweisen, die zu Motorschäden im Gasbetrieb führen.
BFG spannt seinen Rettungsschirm für Mitglieder und deren Kunden auf.
Anlässlich der BFG-Jahreshauptversammlung 2011 in Bad Camberg, am 12.11. 2011 wurde von dem Vorsitzenden Peter Ziegler unter Punkt „Bericht des Vorstandes“ einmal die gesamte Thematik um und über Nachrüstgasanlagen nach der Regelung UN ECE 115 und der Regelung national nach § 21 der StVZO angesprochen.
Erstmalig wurde den Mitgliedern der Schriftverkehr mit den Ministerien des Bundes, dem Kraftfahrt-Bundesamt und den Obersten Landesbehörden in Originalen vorgestellt. Die Frage nach der „Rechtmäßigkeit“ der verbauten Nachrüstgasanlagen nach der UN ECE R 115 und nach § 21 StVZO stand natürlich im Vordergrund. Wer nun nach zwei Jahren intensivem Schriftverkehr glaubte, es würde sich nun etwas in Richtung Klarstellung in der Gesetzeslage ergeben, musste enttäuscht werden. Im Gegenteil war doch jetzt nach dem Lesen der Antwortschreiben und dem Vergleich mit den gesetzlichen Veröffentlichungen auf die Fragen des BFG unter Berücksichtigung der UN/EU Verordnungen und unter Bezugnahme auf den § 41a der StVZO die Verwirrung unter den Mitgliedern noch größer geworden, zumal wenn man jetzt noch die Veröffentlichungen im Verkehrsplatt 8/2007 hinzuzieht. Wie sagte ein Mitglied: Die da oben wissen nicht was sie tun und abgedruckt haben.
Und nun auch das noch……
Im Zusammenhang mit Autogasanlagen und den dazu gehörigen Fahrzeugen sowie dem dazu benötigten Kraftstoff LPG gibt es tagtäglich neue Hiobsbotschaften in der Qualität von LPG (Liquified Petroleum Gas). Es zeigt sich nun doch sehr deutlich, dass der Gesetzgeber Qualitätskontrollen bei Lieferanten von LPG-Kraftstoffen an deren Tankstellen bezüglich der Einhaltung der DIN EN 589 nur halbherzig oder sogar auch teilweise gar nicht vornimmt. Nur so ist eigentlich erklärlich, warum nur der BFG bei Untersuchungen an Bauteilen von Gasanlagen jetzt noch zusätzlich zu den schon bekannten unerklärlichen Mengen von Abdampfrückständen (siehe Foto) auch größere Mengen von Ablagerungen aus Schwefel (siehe Foto) weit über den erlaubten Vorgaben der DIN EN 589 findet. In der Folge wurden jetzt natürlich auch größere Mengen von Eisenoxid gefunden (siehe Foto), welche nach Ansicht des BFG auch auf den hohen Schwefelgehalt zurückzuführen sind und welche die Bauteile in den Gasanlagen regelrecht zersetzen.
Fakt ist, dass die Gaswirtschaft die Bemühungen des Gesetzgebers, den Schwefelanteil in den Kraftstoffen auch bei LPG zurückzufahren, torpediert und es ihnen an erster Stelle immer noch um den Profit geht. Die Umwelt und die Kunden können ja warten.
Einschaltung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz
Presseerklärung 01/9/2011 vom 09.09.2011
Einschaltung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) zu Motorschäden an LPG-Fahrzeugen durch Inhaltsstoffe (Phthalate) im Kraftstoff DIN EN 589, sowie Motorschäden durch nicht gesetzeskonforme LPG/CNG-Nachrüstgasanlagen.
Der BFG hat am 29.08.2011 das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV), mit Dienstsitz in Berlin, in vollem Umfang über die im Zusammenhang mit der Nachrüstung von Kraftfahrzeugen durch LPG-und CNG Nachrüstgasanlagen und den damit verbundenen Motorschäden informiert. Auch wurden die Bedenken der Bundesländer über die Rechtmäßigkeit des Einbaues von Nachrüstgasanlagen unter Zugrundelegung der UN ECE R 115 Regelung und des § 21 der StVZO sowie unter Einbindung des § 41a StVZO (Druckgasanlagen und Druckbehälter) mit deren Vorgaben noch einmal ausführlich vorgetragen.
Methoden und Machenschaften der Prüforganisationen
Pressebericht Nr. 1/8/2011
Herausgeber: Bundesverband Freie Gastankstellen e.V.
Methoden und Machenschaften der Prüforganisationen/Technische Dienste wie TÜV, DEKRA und andere unter dem Schutzschild der Unantastbarkeit.
Längst gilt es nicht mehr als anrüchig, dass die technischen Prüfdienste an allen nur denkbaren Branchen Qualitätssiegel gegen Geld verkaufen. Auch im Bereich der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen wir viel Geld verdient.