ECE Regelung Nr. 67.01
(Gültig für Gasanlagen nach §70 StVZO ) ECE Regelung Nr. 67.01 LPG / Flüssiggas Tag des In- Kraft- Tretens : 13. November 1999 17 Vorschriften für den Einbau von spezieller Ausrüstung für die Verwendung von verflüssigten Gasen im Antriebssystem eines Fahrzeugs
17.1 Allgemeines
17.1.1 Die im Fahrzeug eingebaute LPG-Ausrüstung muss so arbeiten, dass der maximale
Betriebsdruck, für den sie ausgelegt und genehmigt ist, nicht überschritten werden kann.
17.1.2 Alle Teile der Anlage benötigen eine Typgenehmigung für Einzelteile nach Teil I
dieser Regelung.
17.1.3 Die im System verwendeten Werkstoffe müssen für den Betrieb mit LPG geeignet
sein.
17.1.4 Alle Teile des Systems müssen korrekt befestigt sein.
17.1.5 Die LPG-Anlage darf keine Leckagen aufweisen.
17.1.6 Beim Einbau der LPG-Anlage ist auf bestmöglichen Schutz gegen Beschädigung, z. B.
durch bewegliche Fahrzeugteile, Zusammenstoß, Steinschlag oder beim Be- und Entladen
des Fahrzeugs oder bei Ladungsverschiebung zu achten.
17.1.7 An die LPG-Anlage dürfen nur Einrichtungen angeschlossen werden, die für den
ordnungsgemäßen Betrieb des Motors des Kraftfahrzeugs zwingend erforderlich sind.
17.1.7.1 Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 17.1.7 dürfen Kraftfahrzeuge der Klassen M2,
M3, N2, N3 und M1 mit einer maximalen Gesamtmasse > 3 500 kg mit einer an die
LPG-Anlage angeschlossenen Heizungsanlage zum Beheizen des Fahrgastraums
ausgestattet sein. M = Bus / N = LKW
17.1.7.2 Die in Absatz 17.1.7.1 genannte Heizungsanlage ist zulässig, wenn sie nach Auffassung
der für die Durchführung der Prüfung zur Typgenehmigung zuständigen Technischen
Dienste ausreichend geschützt ist und die normalen Betriebserfordernisse der
LPG-Anlage nicht beeinträchtigt. Prüfung nach G 607.
17.1.7.3 Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 17.1.7 darf ein für Einstoffbetrieb ausgelegtes
Fahrzeug ohne Notfahranlage mit einer Hilfsversorgungskupplung in der LPG-Anlage
ausgerüstet sein.
17.1.7.4 Die Hilfsversorgungskupplung nach Absatz 17.1.7.3 kann zugelassen werden, wenn sie
nach Auffassung der für die Durchführung der Prüfung zur Typgenehmigung zuständigen
Technischen Dienste ausreichend geschützt ist und die normalen Betriebserfordernisse
der LPG-Anlage nicht beeinträchtigt. Die Hilfsversorgungskupplung muss mit einem
gasdichten Rückschlagventil kombiniert sein, das nur den Motorbetrieb erlaubt.
17.1.7.5 Für Einstoffbetrieb ausgelegte Fahrzeuge mit Hilfsversorgungskupplung müssen in der
Nähe der Hilfsversorgungskupplung einen Aufkleber entsprechend Anhang 17 tragen.
17.1.8 Kennzeichnung LPG- angetriebener Fahrzeuge der Klassen M2 und M3
17.1.8.1 Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 müssen ein Schild entsprechend Anhang 16
tragen.
17.1.8.2 Das Schild ist an Fahrzeugen der Klasse M2 oder M3 vorn und hinten sowie an der
Außenseite der Türen bei Rechtslenkung auf der linken Seite und bei Linkslenkung auf der
rechten Seite anzubringen.
17.2 Weitere Vorschriften
17.2.1 Bauteile der LPG-Anlage sowie dazugehörige Schutzwerkstoffe dürfen nicht über die
Fahrzeugaußenfläche hinausragen; ausgenommen davon ist die Fülleinrichtung, sofern
diese nicht mehr als 10 mm über die Umrisslinie des Karosseriekörpers hinausragt.
17.2.2 Mit Ausnahme des LPG-Behälters dürfen im Fahrzeugquerschnitt Bauteile der
LPG-Anlage sowie dazugehörige Schutzwerkstoffe nicht über die Fahrzeugunterkante
hinausragen, sofern nicht ein anderes Fahrzeugteil innerhalb eines Radius von 150 mm
tiefer liegt.
17.2.3 Bauteile der LPG-Anlage müssen in einem Abstand von mindestens 100 mm vom Auspuff
oder ähnlichen Wärmequellen angeordnet sein, sofern sie nicht ausreichend gegen
Wärme geschützt sind.
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17.3 Die LPG-Anlage
17.3.1 Eine LPG-Anlage umfasst mindestens die folgenden Bauteile:
17.3.1.1 Kraftstoffbehälter;
17.3.1.2 80%-Füllstoppventil;
17.3.1.3 Füllstandsanzeiger;
17.3.1.4 Überdruckventil;
17.3.1.5 ferngesteuertes Versorgungsventil mit Überströmventil- Wirkung;
17.3.1.6 Druckregler und Verdampfer, gegebenenfalls in Kombination;
17.3.1.7 Ferngesteuertes Absperrventil;
17.3.1.8 Fülleinrichtung;
17.3.1.9 Gasrohr- und Schlauchleitungen;
17.3.1.10 Gasführende Verbindungen zwischen den Bauteilen der LPG-Anlage;
17.3.1.11 Gaseinspritzdüse oder Gaseinspritzgerät (Rail) oder Gasmischer;
17.3.1.12 Elektronische Steuereinheit (Gassteuergerät)
17.3.1.13 Drucksicherungseinrichtung (Sicherung)
17.3.2 Die Anlage kann darüber hinaus folgende Bauteile enthalten:
17.3.2.1 Gasdichtes Gehäuse, das die am Kraftstoffbehälter angebrachten
Ausrüstungsteile abdeckt;
17.3.2.2 Rückschlagventil;
17.3.2.3 Gasleitungsüberdruckventil;
17.3.2.4 Gasdosiereinheit;
17.3.2.5 Flüssiggasfiltereinheit;
17.3.2.6 Druck- oder Temperaturfühler;
17.3.2.7 LPG-Kraftstoffpumpe;
17.3.2.8 Stromversorgungsdurchführung für den Behälter (Stellmotoren/Kraftstoffpumpe/
Kraftstoffstandgeber);
17.3.2.9 Hilfsversorgungskupplung (nur Fahrzeuge mit Einstoffbetrieb und ohne
Notfahranlage); (Fahrzeug ohne Benzintank)
17.3.2.10 Kraftstoffwahlsystem und Elektroanlage;
17.3.2.11 Kraftstoffzuführung.
17.3.3 Die in den Absätzen 17.3.1.2 - 17.3.1.5 genannten Behälterarmaturen können
kombiniert sein.
17.3.4 Das ferngesteuerte Absperrventil gemäß Absatz 17.3.1.7 kann mit dem
Druckregler/Verdampfer kombiniert sein.
17.3.5 Weitere für den effizienten Motorbetrieb erforderliche Bauteile können in dem Teil der
LPG-Anlage eingebaut sein, in dem der Druck unter 200 kPa liegt. ( 2,0 bar )
17.4 Einbau des Kraftstoffbehälters
17.4.1 Der Kraftstoffbehälter muss fest im Fahrzeug eingebaut sein, er darf jedoch nicht
im Motorraum eingebaut sein.
17.4.2 Der Kraftstoffbehälter muss nach den Vorschriften des Behälterherstellers in der
richtigen Stellung eingebaut sein.
17.4.3 Der Kraftstoffbehälter muss so eingebaut sein, dass ein metallischer Kontakt nur
an den Punkten der dauerhaften Befestigung vorkommt.
17.4.4 Der Kraftstoffbehälter muss am Kraftfahrzeug an dauerhaften Befestigungspunkten
befestigt sein oder über einen Behälterrahmen mit Spannbändern fixiert sein.
17.4.4 Bei betriebsbereitem Fahrzeug muss der Kraftstoffbehälter einen Abstand von
mindestens 200 mm zur Fahrbahnoberfläche haben.
17.4.5.1 Die Bestimmungen von Absatz 17.4.5 gelten nicht, wenn der Behälter vorn und an den
Seiten ausreichend geschützt ist und keiner seiner Teile tiefer liegt als diese
Schutzvorrichtung.
17.4.6 Kraftstoffbehälter müssen so angebracht und befestigt sein, dass sie im gefüllten Zustand
folgenden Beschleunigungen (ohne Beschädigung) standhalten:
Fahrzeuge Pkw über 25 km/h
Fahrzeuge der Klasse M1 und N1: M1 Bus bis 8 Fahrgastsitze,
N1 NFZ bis 3,5t Gesamtmasse
(a) 20 g in Fahrtrichtung
(b) 8 g waagerecht rechtwinklig zur Fahrtrichtung
Fahrzeuge der Klassen M2 und N2: M2 Bus über
8 Fahrgastsitze bis 5t, N2 NFZ über 3,5 bis 12 t Ges.
(a) 10 g in Fahrtrichtung
(b) 5 g waagerecht rechtwinklig zur
Fahrtrichtung
Fahrzeuge der Klassen M3 und N3: M3 Bus über
8 Fahrgastsitze über 5t, N3 NFZ über 12t Ges.
(a) 6,6 g in Fahrtrichtung
(c) 5 g waagerecht rechtwinklig zur
Fahrtrichtung
An die Stelle einer praktischen Prüfung kann ein Berechnungsverfahren angewandt werden, wenn
der Antragsteller auf Genehmigung gegenüber dem Technischen Dienst dessen Gleichwertigkeit
nachweisen kann.
17.5 Weitere Vorschriften betreffend den Kraftstoffbehälter
17.5.1 Ist mehr als ein LPG-Behälter an nur eine Förderleitung angeschlossen, so ist jeder
Behälter mit einem Rückschlagventil hinter dem ferngesteuerten Versorgungsventil zu
versehen und in der Förderleitung ist hinter dem Rückschlagventil ein
Leitungsüberdruckventil anzuordnen. Vor dem/den Rückschlagventil/en ist zur
Vermeidung von Verschmutzung eine Filteranlage zu installieren.
17.5.2 Rückschlag- und Leitungsüberdruckventil ist nicht erforderlich, wenn der Rückströmdruck
des ferngesteuerten Versorgungsventils im geschlossenen Zustand 500 kPa ( 5 bar )
übersteigt. In diesem Fall müssen die ferngesteuerten Hilfsversorgungsventile so gebaut
sein, dass jeweils immer nur eines offen sein kann. Die Schaltüberlappungszeit ist auf
zwei Minuten begrenzt.
17.6 Ausrüstungsteile für den Kraftstoffbehälter
17.6.1 Ferngesteuertes Versorgungsventil mit Überströmventil- Wirkung am Behälter
17.6.1.1 Das ferngesteuerte Versorgungsventil mit Überströmventil- Wirkung ist direkt ohne
Zwischenarmaturen am Kraftstoffbehälter anzubringen.
17.6.1.2 Das ferngesteuerte Versorgungsventil mit Überströmventil- Wirkung ist so zu steuern,
dass es bei Motorstillstand selbsttätig schließt und ungeachtet der Zündschlüsselstellung
während der Stillstandszeit des Motors geschlossen bleibt.
17.6.2 Federbelastetes Überdruckventil im Behälter
17.6.2.1 Das federbelastete Überdruckventil muss im Kraftstoffbehälter so eingebaut sein, dass es
in Verbindung mit dem Dampfraum steht und in die Umgebungsluft abblasen kann. Das
federbelastete Überdruckventil kann in das gasdichte Gehäuse abblasen, sofern das
gasdichte Gehäuse die Vorschriften von Absatz 17.6.5 erfüllt.
17.6.3 80%-Füllstoppventil
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17.6.3.1 Der automatische Füllstandsbegrenzer muss für den Kraftstoffbehälter geeignet sein, an
dem er angebracht ist, und in einer solchen Position eingebaut sein, dass der Behälter zu
nicht mehr als 80 % gefüllt werden kann.
17.6.4 Füllstandsanzeiger
17.6.4.1 Der Füllstandsanzeiger muss für den Kraftstoffbehälter geeignet sein, an dem er
angebracht ist, und in der richtigen Stellung eingebaut sein.
17.6.5 Gasdichtes Gehäuse am Behälter
17.6.5.1 Sofern der Behälter nicht außerhalb des Fahrzeugs angebracht ist und seine Armaturen
schmutz- und wassergeschützt sind, ist am Kraftstoffbehälter über den Behälterarmaturen
ein gasdichtes Gehäuse anzubringen, das die Vorschriften der Absätze 17.6.5.2 - 17.6.5.5
erfüllt.
17.6.5.2 Das gasdichte Gehäuse muss eine offene Verbindung zur Atmosphäre aufweisen,
gegebenenfalls über einen Verbindungsschlauch und eine Durchführung.
17.6.5.3 Die Entlüftungsöffnung des gasdichten Gehäuses muss am Austrittspunkt aus dem
Kraftfahrzeug nach unten zeigen. Jedoch darf sie nicht in einen Radkasten oder auf eine
Wärmequelle wie z. B. den Auspuff gerichtet sein.
17.6.5.4 Verbindungsschläuche und Durchführungen am Boden des Kraftfahrzeugaufbaus zur
Entlüftung des gasdichten Gehäuses müssen einen freien Querschnitt von mindestens
450 mm2 haben. Ist in einem Verbindungsschlauch oder einer Durchführung eine Gas-,
Elektro- oder andere Leitung installiert, muss der freie Querschnitt ebenfalls mindestens
450 mm2 betragen.
17.6.5.5 Das gasdichte Gehäuse und die Verbindungsschläuche müssen bei einem Druck von 100
kPa ( 1,0 bar ) und geschlossenen Öffnungen gasdicht sein, wobei keine bleibenden
Verformungen auftreten dürfen, und die maximal zulässige Leckrate 100 cm3/h beträgt.
17.6.5.6 Der Verbindungsschlauch ist auf geeignete Weise am gasdichten Gehäuse und der
Durchführung zu befestigen, um eine gasdichte Verbindung herzustellen.
17.7 Gasrohre und -Schläuche
17.7.1 Gasrohre müssen aus nahtlosem Material gefertigt sein: entweder aus Kupfer,
rostfreiem Stahl oder korrosionsfest beschichtetem Stahl.
17.7.2 Nahtloses Kupferrohr ist durch einen Gummi- oder Kunststoffmantel zu schützen.
17.7.2 Der Außendurchmesser des Gasrohres darf 12 mm nicht überschreiten und muss
eine Wandstärke von mindestens 0,8 mm aufweisen.
17.7.4 Für das Gasrohr können nichtmetallische Werkstoffe verwendet werden, sofern das Rohr
die Vorschriften von Absatz 6.7 dieser Regelung erfüllt.
17.7.5 Das Gasrohr kann durch einen Gasschlauch ersetzt werden, sofern dieser die
Vorschriften von Absatz 6.7 dieser Regelung erfüllt. (Wenn dies unter den Bedingungen
der Klasse 1, 2 oder 3 verwendet wird.)
17.7.6 Andere als nichtmetallische Gasrohre sind schwingungs- und belastungsfrei zu befestigen.
(Befestigungsabstand Kupferrohr 500 mm, nichtmetallische Gasrohre 250 mm.)
17.7.7 Gasschläuche und metallische Gasrohre sind belastungsfrei zu befestigen.
17.7.8 Gasrohre und -Schläuche sind am Befestigungspunkt mit einem Schutzwerkstoff
zu versehen.
17.7.9 Gasrohre oder -Schläuche dürfen nicht an Aufbockpunkten verlegt sein.
17.7.9 Gasrohre oder Schläuche mit oder ohne Schutzmantel sind an Durchführungen
mit einem Schutzwerkstoff zu versehen.
17.8 Gasleitende Verbindungen zwischen den Bauteilen der LPG-Anlage
17.8.1 Löt-, Schweiß- und Quetschverbindungen sind nicht zulässig.
17.8.2 Verbindungselemente für Gasrohre müssen verträglich hinsichtlich einer Korrosion
sein.
17.8.3 Für Rohre aus rostfreiem Stahl dürfen nur rostfreie Verbindungselemente
eingesetzt werden.
17.8.4 Verteilerstücke müssen aus korrosionsfestem Werkstoff gefertigt sein.
17.8.5.1 Für Gasrohre sind geeignete Verbindungen zu wählen, beispielsweise zweiteilige
Quetschverschraubungen mit beidseitig konischen Schneidringen für Stahlrohr oder zwei
Flanschen für Kupferrohr. Gasrohre müssen mit geeigneten Verbindungen verbunden sein.
Unter keinen Umständen dürfen Kupplungsstücke eingesetzt werden, die das Rohr
beschädigen. Die eingesetzten Kupplungsstücke müssen den gleichen oder einen
höheren Berstdruck als den für das Rohr angegebenen aufweisen.
17.8.6 Die Anzahl der Verbindungen ist auf ein Mindestmaß zu beschränken.
17.8.7 Alle Verbindungen müssen sich an Stellen befinden, die für Prüfungen zugänglich
sind.
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17.8.8 Gasrohre oder -Schläuche in Fahrgast- oder abgetrennten Kofferräumen dürfen nicht
länger als erforderlich sein; diese Vorschrift ist erfüllt, wenn sie nicht länger sind als vom
Kraftstoffbehälter bis zur Fahrzeugseitenwand.
17.8.8.1 Gasführende Verbindungen in Fahrgast- oder abgetrennten Kofferräumen sind nicht
zulässig; ausgenommen davon sind: Die Verbindungen am gasdichten Gehäuse; und- die
Verbindung zwischen Gasrohr oder -schlauch und Fülleinheit,
wenn sie mit einem LPG- beständigen Mantel versehen ist und Leckgas direkt ins
Freie entweichen kann.
17.8.8.2 Die Vorschriften von Absatz 17.8.8 und Absatz 17.8.8.1 gelten nicht für Fahrzeuge der
Klasse M2 oder M3, wenn die Gasrohre oder -Schläuche mit LPG- beständigem Mantel
und offenem Anschluss ins Freie ausgeführt sind. Das offene Ende des Mantels oder der
Leitung muss sich am niedrigsten Punkt befinden.
17.9 Ferngesteuertes Absperrventil
17.9.1 Im Gasrohr zwischen dem LPG-Behälter und dem Druckregler/Verdampfer muss
möglichst nahe am Druckregler/Verdampfer ein ferngesteuertes Absperrventil eingebaut
sein.
17.9.2 Das ferngesteuerte Absperrventil kann im Druckregler/Verdampfer integriert sein.
17.9.3 Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 17.9.1 kann das ferngesteuerte Absperrventil
an einer vom Hersteller der LPG-Anlage bestimmten Stelle im Motorraum eingebaut sein,
wenn zwischen dem Druckregler und dem LPG-Behälter eine Kraftstoffrückführung
vorhanden ist.
17.9.4 Das ferngesteuerte Absperrventil muss so eingebaut sein, dass die Kraftstoffversorgung
bei Motorstillstand oder, wenn das Fahrzeug noch eine weitere Kraftstoffanlage besitzt,
beim Umschalten auf den anderen Kraftstoff unterbrochen wird. Für Diagnosezwecke ist
eine Verzögerung von 2 Sekunden zulässig.
17.10 Fülleinrichtung
17.10.1 Die Fülleinrichtung ist gegen Verdrehung zu sichern und vor Schmutz und Wasser
zu schützen.
17.10.2 Bei Anordnung des LPG-Behälters im Fahrgastraum oder in einem abgetrennten
Kofferraum ist die Fülleinrichtung außen am Fahrzeug anzubringen.
17.11. Kraftstoffwahleinrichtung und Elektroinstallation
17.11.1 Die elektrischen Bauteile der LPG-Anlage sind vor Überlastung zu schützen und im
Anschlusskabel ist mindestens eine gesonderte Sicherung vorzusehen.
17.11.1.1 Die Sicherung muss an einer bekannten Stelle installiert und ohne Werkzeug
zugänglich sein.
17.11.2 Die Stromversorgung für Gasführende Bauteile der LPG-Anlage darf nicht durch ein
Gasrohr erfolgen.
17.11.3 Alle elektrischen Bauteile, die in einem Teil der LPG-Anlage eingebaut sind, in dem ein
Druck von über 200 kPa ( 2,0 bar ) herrscht, müssen so angeschlossen und isoliert sein,
dass kein Strom durch LPG- führende Teile fließt.
17.11.4 Stromkabel sind ausreichend vor Beschädigung zu schützen. Die elektrischen Anschlüsse
im Koffer- und Fahrgastraum müssen dem Schutzgrad IP 40 nach IEC 529 entsprechen.
Alle anderen elektrischen Anschlüsse müssen dem Schutzgrad IP 54 nach IEC 529
entsprechen.
17.11.5 Fahrzeuge mit mehr als einem Kraftstoffsystem benötigen eine Wahleinrichtung, damit der
Motor jeweils nur mit einem Kraftstoff versorgt wird. Eine kurze Überlappungszeit zum
Umschalten ist zulässig.
17.11.6 Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 17.11.5 dürfen Vorgesteuerte
Zweistoffmotoren mit mehr als einem Kraftstoff versorgt werden. ( in Deutschland ist keine
Schlüsselnummer für Zweistoffbetrieb zur Eintragung in die Fahrzeugpapiere freigegeben)
17.11.7 Die elektrischen Anschlüsse und Bauteile im gasdichten Gehäuse müssen so gebaut sein,
dass keine Funken gebildet werden können.
17.12 Drucksicherungseinrichtung
17.12.1 Die Drucksicherungseinrichtung ist so am/an Kraftstoffbehälter/den Kraftstoffbehältern
anzubringen, dass sie ins gasdichte Gehäuse abblasen kann, wenn dieses
vorgeschrieben ist und wenn das gasdichte Gehäuse die Vorschriften von Absatz 17.6.5
erfüllt.
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ECE Regelung Nr. 110 CNG / komprimiertes Erdgas
Tag des In- Kraft- Tretens : 03.August 2001
17 Vorschriften für den Einbau spezieller Bauteile für die Verwendung
von komprimiertem Erdgas im Antriebssystem eines Fahrzeugs
17.1 Allgemeines
17.1.1 Die CNG- Anlage des Fahrzeugs muss bei dem Arbeitsdruck, für den sie ausgelegt und
genehmigt ist, richtig und sicher funktionieren.
17.1.2 Alle Bauteile der Anlage müssen als Einzelteile nach Teil I dieser Regelung genehmigt
sein.
17.1.3 Die bei der Anlage verwendeten Werkstoffe müssen so beschaffen sein, dass in der
Anlage komprimiertes Erdgas verwendet werden
kann.
17.1.4 Alle Bauteile der Anlage müssen richtig befestigt sein.
17.1.5 Die CNG- Anlage darf keine Undichtigkeiten aufweisen, d.h. es darf drei Minuten lang
keine Blasenbildung auftreten.
17.1.6 Die CNG- Anlage muss so eingebaut sein, dass sie bestmöglich gegen Beschädigungen
geschützt ist, die zum Beispiel durch sich bewegende Fahrzeugteile, bei einem
Zusammenstoß, durch Streusplitt, beim Be- oder Entladen des Fahrzeugs oder durch
Verrutschen der Ladung entstehen.
17.1.7 Außer den Geräten, die für den korrekten Betrieb des Motors des Kraftfahrzeugs
unbedingt erforderlich sind, dürfen keine Geräte an die CNG- Anlage angeschlossen sein.
17.1.7.1 Ungeachtet der Vorschriften des Absatzes 17.1.81 können Fahrzeuge mit einer an die
CNG- Anlage angeschlossenen Heizanlage zur Beheizung des Innenraums und/oder des
Laderaums ausgerüstet sein.
17.1.7.2 Die Heizanlage nach Absatz 17.1.8.12 ist zulässig, wenn sie nach Ansicht des
Technischen Dienstes, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt, ausreichend
geschützt ist und der vorschriftsmäßige Betrieb der normalen CNG- Anlage nicht
beeinträchtigt wird.
17.1.8 Kennzeichnung von Fahrzeugen der Klassen M2 und M3, die mit CNG betrieben werden
17.1.8.1 Fahrzeuge der Klassen M2 und M3, die mit einer CNG- Anlage ausgerüstet sind, müssen
mit einem Schild nach den Vorschriften des Anhangs 6 versehen sein.
17.1.8.2 Das Schild muss an dem Fahrzeug der Klasse M2 oder M3 vorn und hinten sowie außen
an den Türen auf der rechten Seite angebracht sein.
17.2 Weitere Vorschriften
17.2.1 Kein Bauteil der CNG- Anlage einschließlich der Schutzmaterialien, die Bestandteil solcher
Bauteile sind, darf über die Fahrzeugaußenfläche hinausragen; dies gilt nicht für die
Einfüllvorrichtung, wenn sie um nicht mehr als 10 mm über ihren Befestigungspunkt
hinausragt.
17.2.2 Kein Bauteil der CNG- Anlage darf weniger als 100 mm von dem Auspuff oder einer
ähnlichen Wärmequelle entfernt sein, es sei denn, solche Bauteile sind ausreichend gegen
Wärme geschützt.
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17.3 Die CNG- Anlage
17.3.1 Eine CNG- Anlage muss mindestens folgende Bauteile umfassen:
17.3.1.1 Behälter oder Zylinder,
17.3.1.2 Druckanzeiger oder Kraftstoffstandanzeiger,
17.3.1.3 Druckminderer (temperaturgesteuert),
17.3.1.4 automatisches Ventil, (Ferngesteuertes Versorgungsventil)
17.3.1.5 Handbetätigtes Ventil,
17.3.1.6 Druckregler,
17.3.1.7 Gasstromregler,
17.3.1.8 Überströmventil,
17.3.1.9 Gas-Luft-Mischer (Venturi oder Einblasdüsen),
17.3.1.10 Einfüllvorrichtung oder -Behälter,
17.3.1.11 flexible Kraftstoffleitung,
17.3.1.12 starre Kraftstoffleitung,
17.3.1.13 elektronisches Steuergerät, (Gassteuergerät)
17.3.1.14 Verbindungsteile ,
17.3.1.15 gasdichtes Gehäuse für die Bauteile, die in den Gepäckraum und den Innenraum
eingebaut sind. Falls das gasdichte Gehäuse so beschaffen ist, dass es bei einem Brand
zerstört würde, muss es den Druckminderer - Temperaturgesteuert einschließen.
17.3.2 Die CNG- Anlage kann außerdem folgende Bauteile umfassen:
17.3.2.1 Sperr- oder Rückschlagventil,
17.3.2.2 Überdruckventil,
17.3.2.3 CNG- Filter,
17.3.2.4 Druck- und/oder Temperaturfühler,
17.3.2.5 Kraftstoffwahlsystem und elektrische Anlage.
17.3.3 Ein zusätzliches automatisches Ventil kann mit dem Druckregler kombiniert sein.
( Ferngesteuertes- Absperrventil )
17.4 Einbau des Behälters
17.4.1 Der Behälter muss dauerhaft in das Fahrzeug eingebaut sein, er darf aber nicht in
den Motorraum eingebaut sein.
17.4.2 Der Behälter muss so eingebaut sein, dass außer an den Befestigungspunkten des
Behälters (der Behälter) Metall nicht mit Metall in Berührung kommt.
17.4.3 In betriebsbereitem Zustand des Fahrzeugs muss sich der Kraftstoffbehälter
mindestens 200 mm über der Fahrbahnoberfläche befinden.
17.4.3.1 Die Vorschriften des Absatzes 17.4.3 gelten nicht, wenn der Behälter vorn und an den
Seiten ausreichend geschützt ist und kein Teil des Behälters nach unten über diese
Schutzvorrichtung hinausragt.
17.4.4 Die Kraftstoffbehälter oder -Zylinder müssen so eingebaut und befestigt sein, dass die
unten genannten Beschleunigungen (ohne Beschädigung) aufgenommen werden können,
wenn die Behälter voll sind:
Fahrzeuge Pkw über 25 km/h
Fahrzeuge der Klassen M1 und N1: M1 Bus bis 8
Fahrgastsitze, N1 NFZ bis 3,5t Gesamtmasse
(c) 20 g in Fahrtrichtung
(d) 8 g waagerecht rechtwinklig zur Fahrtrichtung
Fahrzeuge der Klassen M2 und N2: M2 Bus über
8 Fahrgastsitze bis 5t, N2 NFZ über 3,5 bis 12 t Ges.
(d) 10 g in Fahrtrichtung
(b) 5 g waagerecht rechtwinklig zur
Fahrtrichtung
Fahrzeuge der Klassen M3 und N3: M3 Bus über
8 Fahrgastsitze über 5t, N3 NFZ über 12t Ges.
(a) 6,6 g in Fahrtrichtung
(b) 5 g waagerecht rechtwinklig zur
Fahrtrichtung
An die Stelle einer praktischen Prüfung kann ein Berechnungsverfahren angewandt werden, wenn
der Antragsteller auf Genehmigung gegenüber dem Technischen Dienst dessen Gleichwertigkeit
nachweisen kann.
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17.5 An den Behältern oder Zylindern befestigte Zubehörteile
17.5.1 Automatisches Ventil
17.5.1.1 Ein automatisches Ventil des Behälters muss direkt am Behälter angebracht sein.
17.5.1.2 Das automatische Ventil des Behälters muss so arbeiten, dass die Kraftstoffversorgung
unterbrochen ist, wenn der Motor abgestellt wird, ungeachtet der Stellung des
Zündschalters, und muss geschlossen bleiben, solange der Motor nicht läuft. Eine
Verzögerung von zwei Sekunden ist für die Erkennung erlaubt.
17.5.2 Druckminderer
17.5.2.1 Der Druckminderer (temperaturgesteuert) muss so an den Kraftstoffbehältern angebracht
sein, dass Kraftstoff in das gasdichte Gehäuse austreten kann, wenn jenes den
Vorschriften des Absatzes 17.5.5 entspricht.
17.5.3 Überströmventil am Behälter
17.5.3.1 Das Oberströmventil muss im Kraftstoffbehälter am automatischen Ventil des Behälters
angebracht sein.
17.5.4 Handbetätigtes Ventil
17.5.4.1 Ein Handbetätigtes Ventil ist am Zylinder fest angebracht, und es kann in das
automatische Ventil am Behälter integriert sein.
17.5.5 Gasdichtes Gehäuse an den Behältern
17.5.5.1 An dem Kraftstoffbehälter muss über die Behälterverbindungen ein gasdichtes Gehäuse
angebracht sein, das den Vorschriften der Absätze 17.5.5.2 bis 17.5.5.5 entspricht, wenn
der (die) Behälter nicht außen am Fahrzeug angebracht ist (sind).
17.5.5.2 Das gasdichte Gehäuse muss eine ständig offene Verbindung zur Außenluft haben, die
gegebenenfalls aus einem Verbindungsschlauch und einer Durchführung besteht, die
beständig gegen CNG sein müssen.
17.5.5.3 Die Entlüftungsöffnung des gasdichten Gehäuses darf nicht in einen Radkasten münden,
noch darf sie auf eine Wärmequelle wie zum Beispiel den Auspuff gerichtet sein.
17.5.5.4 Verbindungsschläuche und Durchführungen an der Unterseite des Aufbaus des
Kraftfahrzeugs zur Entlüftung des gasdichten Gehäuses müssen einen lichten Querschnitt
von mindestens 450 mm2 haben.
17.5.5.5 Das Gehäuse über den Behälterverbindungen und Verbindungsschläuchen muss bei
einem Druck von 100 kPa (1 bar)gasdicht sein; es dürfen keine bleibenden Verformungen
auftreten.
17.5.5.6 Der Verbindungsschlauch muss mit Klemmschellen oder anderen Befestigungsmitteln an
dem gasdichten Gehäuse und der Durchführung fest angebracht sein, damit ein
gasdichter Anschluss erreicht wird.
17.5.5.7 In dem gasdichten Gehäuse müssen sich alle in den Gepäck- oder Innenraum
eingebauten Bauteile befinden.
17.6 Starre und flexible Kraftstoffleitungen
17.6.1 Starre Kraftstoffleitungen müssen aus nahtlosem Material bestehen; das kann entweder
rostfreier Stahl oder Stahl mit einer korrosionsbeständigen Ummantelung sein.
17.6.2 Die starre Kraftstoffleitung kann durch eine flexible Kraftstoffleitung ersetzt sein, wenn sie
unter den Bedingungen der Klasse 0, 1 oder 2 verwendet wird.
17.6.3 Flexible Kraftstoffleitungen müssen den Vorschriften des Anhangs 4B dieser Regelung
entsprechen.
17.6.4 Starre Kraftstoffleitungen müssen so befestigt sein, dass sie keiner Erschütterung oder
mechanischen Beanspruchung ausgesetzt sind.
17.6.5 Flexible Kraftstoffleitungen müssen so befestigt sein, dass sie keiner Erschütterung oder
mechanischen Beanspruchung ausgesetzt sind.
Befestigungsabstand Stahlrohr 1000mm, Kupferrohr 500mm, nichtmetallische
Gasrohre 250mm.
17.6.6 Am Befestigungspunkt muss die flexible oder starre Kraftstoffleitung so angebracht sein,
dass Metall nicht mit Metall in Berührung kommt.
17.6.7 Starre und flexible Leitungen für gasförmigen Kraftstoff dürfen sich nicht an
Wagenheberansatzpunkten befinden.
17.6.8 An Durchlässen müssen die Kraftstoffleitungen mit Schutzmaterial versehen sein.
17.7 Verbindungsteile oder Gasanschlussstücke zwischen den Bauteilen
17.7.1 Löt- und Pressverbindungen sind nicht zulässig.
17.7.3 Rohre aus rostfreiem Stahl dürfen nur durch Verbindungsstücke aus rostfreiem
Stahl miteinander verbunden sein.
17.7.3 Verteilerblöcke müssen aus korrosionsbeständigem Werkstoff bestehen.
17.7.4 Bei starren Kraftstoffleitungen sind geeignete Verbindungen zu verwenden, zum Beispiel
zweiteilige Pressverbindungen in Stahlrohren und mit Dichtkegeln auf beiden Seiten.
17.7.5 Die Zahl der Verbindungen muss möglichst gering sein.
17.7.6 Alle Verbindungen müssen sich an Stellen befinden, an denen sie überprüft werden
können.
17.7.7 In einem Fahrgastraum oder in einem geschlossenen Gepäckraum dürfen die
Kraftstoffleitungen nur so lang wie unbedingt nötig sein und müssen in jedem Fall durch
ein gasdichtes Gehäuse geschützt sein.
17.7.7.1 Die Vorschriften des Absatzes 17.7.7 gelten nicht für Fahrzeuge der Klassen M2 oder M3,
wenn die Kraftstoffleitungen und Verbindungen mit einer Ummantelung versehen sind, die
CNG- resistent ist und eine ständig offene Verbindung zur Außenluft hat.
17.8 Automatisches Ventil
17.8.1 Ein zusätzliches automatisches Ventil kann in die Kraftstoffleitung möglichst nahe am
Druckregler eingebaut sein. (Ferngesteuertes- Absperrventil)
17.9 Einfüllvorrichtung oder -Behälter
17.9.1 Die Einfüllvorrichtung muss gegen Verdrehen gesichert und gegen Schmutz und Wasser
geschützt sein.
17.9.2 Ist der CNG- Behälter im Fahrgastraum oder in einem geschlossenen (Gepäck-)Raum
eingebaut, so muss sich die Einfüllvorrichtung außen am Fahrzeug befinden.
17.10 Kraftstoffwahlsystem und elektrische Anlage
17.10.1 Die elektrischen Bauteile der CNG- Anlage müssen gegen Überlastung geschützt sein.
17.10.2 Fahrzeuge mit mehr als einer Kraftstoffanlage müssen ein Kraftstoff- Wahlsystem haben,
damit dem Motor immer nur jeweils ein Kraftstoff zu geführt wird.
17.10.3 Die elektrischen Verbindungen und Bauteile in dem gasdichten Gehäuse müssen so
beschaffen sein, dass keine Funken erzeugt werden.
Anhang
Vorschriften für die Genehmigung biegsamer Kraftstoffleitungen oder Schläuche
Dieser Anhang gilt für drei Arten biegsamer Leitungen und Schläuche :
i. Hochdruck ( Klasse 0 )
ii. Mitteldruck ( Klasse 1 )
iii. Niederdruck ( Klasse 2 )
Klasse des Bauteils
Klasse 0
Klasse 1
Klasse 2
Klasse 3
Arbeitsdruck (kPa)
3000 – 26000 = 30 bis 260 bar
450 – 3000 = 4,5 bis 30 bar
20 – 450 = 0,2 bis 4,5 bar
450 – 3000 = 4,5 bis 30 bar
Überdruck (kPa)
1,5facher Arbeitsdruck
1,5facher Arbeitsdruck
2facher Arbeitsdruck
2facher Arbeitsdruck
Anhang
Bestimmungen für die CNG- Kennzeichnung für Fahrzeuge der Klasse M2 und M3 Das Zeichen besteht aus einem Aufkleber, der wetterfest sein muss. Farbe und Abmessungen des Aufklebers müssen folgende Vorschriften erfüllen:
Farben: Hintergrund grün
Rand weiß oder weiß reproreflektierend
Beschriftung weiß oder weiß reproreflektierend
Abmessungen:
Randbreite 4-6mm
Buchstabenhöhe >_25mm
Buchstabenstärke >_ 4 mm
Aufkleberbreite 110 - 150 mm
Aufkleberhöhe 80-110 mm
Der Begriff „CNG" ist mittig auf dem Aufkleber anzuordnen. Bestimmungen für die LPG- Kennzeichnung für Fahrzeuge der Klasse M2 und M3 Das Zeichen besteht aus einem Aufkleber, der wetterfest sein muss. Farbe und Abmessungen des Aufklebers müssen folgende Vorschriften erfüllen: Farben: Hintergrund grün Rand weiß oder weiß reproreflektierend
Beschriftung weiß oder weiß reproreflektierend
Abmessungen: Randbreite 4-6mm
Buchstabenhöhe >_25mm
Buchstabenstärke >_ 4 mm
Aufkleberbreite 110 - 150 mm
Aufkleberhöhe 80-110 mm
Der Begriff „LPGG" ist mittig auf dem Aufkleber anzuordnen.

