Anerkennung
Dem BFG e.V. wurde am 01.09.2008
durch die zuständige oberste Landesbehörde in Hessen (Regierungspräsidium Darmstadt) die Erlaubnis erteilt verantwortliche Personen die die Gassystemeinbauprüfung (im Folgenden als GSP bezeichnet)oder die wiederkehrende oder sonstige Gasanlagenprüfungen
(im Folgenden als GAP bezeichnet) durchzuführen und der anderen Fachkräfte die GAP nach § 41a StVZO i.V.m. Anlage XVIIa durchzuführen (GSP/GAP – Schulungsrichtlinie)
Az. III 33.166 I 04 13
XVIIaNr.7bis9StVZO
7. Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte 7.1 Zur Durchführung der Schulungen nach Nummer 2.5 sind berechtigt : - Kraftfahrzeughersteller,
- Kraftfahrzeugimporteure, die entweder selbst Inhaber einer allgemeinen Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeugtypen oder durch Vertrag mit einem ausländischen Kraftfahrzeughersteller allein vertriebsberechtigt im Geltungsbereich der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind, sofern sie eine eigene Kundendienstorganisation haben,
- geeignete Stellen, die von einem der vorgenannten Kraftfahrzeughersteller oder Kraftfahrzeugimporteure beauftragt worden sind,
- Hersteller von Gasanlagen, die Inhaber einer Teilegenehmigung für mindesten seine Gesamtanlage sind,
- Importeure von Gasanlagen, die entweder selbst Inhaber einer Teilegenehmigung für mindestens eine Gesamtanlage sind oder die durch Vertrag mit einem ausländischen Hersteller von Gasanlagen, der Inhaber einer Teilegenehmigung für mindestens eine Gesamtanlage ist, allein vertriebs berechtigt im Geltungsbereich der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind, sofern sie eine eigene Kundendienstorganisation haben,
- Stellen, die vom Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks in 53040 Bonn, Postfach 15 01 62, zur Durchführung von Schulungen ermächtigt worden sind, und
- Stellen, die von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stelle zur Durchführung von Schulungen anerkannt worden sind.
7.2 Die Schulungsstätten sind den zuständigen obersten Landesbehörden oder den von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen sowie dem Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks in 53040 Bonn, Postfach 15 01 62, unaufgefordert zu melden; dies gilt entsprechend für die Einstellung der Schulungstätigkeit. Der Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks erfasst zentral die Schulungsstätten und übersendet den zuständigen obersten Landesbehörden und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung jeweils zu Beginn eines Jahres eine aktuelle Zusammenfassung aller Schulungsstätten.
7.3 Die Schulung muss jeweils innerhalb von drei Jahren wiederholt und erneut mit einer erfolgreichen Prüfung abgeschlossen werden. Die Frist beginnt jeweils mit dem Monat und Jahr, in dem erfolgreich eine Prüfung nach einer erstmaligen Schulung oder einer Wiederholungsschulung abgelegt wurde. Nach Ablauf der Frist ist erneut eine erstmalige Schulung und Prüfung abzulegen.
7.4 Die Schulungen und Wiederholungsschulungen, Schulungsinhalte sowie Schulungsstätten müssen die Anforderungen der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemachten Richtlinie erfüllen.
8. Aufsicht über das Anerkennungsverfahren und die Schulungen
8.1 Die Aufsicht über die Anerkennungsstellen und das Anerkennungsverfahren obliegt der zuständigen obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die Aufsichtsbehörde kann selbst überprüfen oder durch die Anerkennungsstelle überprüfen lassen, ob dieVoraussetzungen für die Anerkennung noch gegeben sind und die sich sonst aus der Anerkennung oder den Nebenbestimmungen ergebenden Pflichten erfüllt werden. Diese Überprüfung ist mindestens alle drei Jahre durchzuführen.
8.2 Die Aufsicht über die Schulungen obliegt der zuständigen obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder den nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die Aufsichtsbehörde kann selbst überprüfen oder durch die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen überprüfen lassen, ob die für die Schulungsstätten geltenden Vorschriften eingehalten sind und die sich sonst aus der Ermächtigung oder den Nebenbestimmungen ergebenden Pflichten erfüllt werden. Sie können die Befugnis zur Überprüfung auf den Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks übertragen. Diese Überprüfung ist mindestens alle drei Jahre durchzuführen.
8.3 Die mit der Überprüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume
- des Inhabers der Anerkennung oder
- der Schulungsstätte
während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Überprüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen einzusehen. Der Inhaber der Anerkennung oder der Inhaber oder Leiter der Schulungsstätte hat diese Maßnahmen zu dulden, soweit erforderlich die beauftragten Personen dabei zu unterstützen und auf Verlangen die vorgeschriebenen Aufzeichnungen vorzulegen. Der Inhaber der Anerkennung oder die Schulungsstätte hat die Kosten der Überprüfung zu tragen.
9. Schlussbestimmungen
9.1 Veränderungen bei anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, die ihre Anerkennung beeinflussen können, sind von ihr der Anerkennungsstelle unaufgefordert mitzuteilen. Zuwiderhandlungen können zum Widerruf der Anerkennung nach Nummer 5führen.
9.2 Veränderungen bei Schulungsstätten, die Einfluss auf die Schulung haben, sind den in Nummer 7.2 genannten Stellen unaufgefordert zu melden. Bei Zuwiderhandlungen können die in Nummer 8.2 genannten Stellen die Durchführungen von Schulungen untersagen.
41. Verordnung Richtlinie für die Durchführung von Schulungen der verantwortlichen Personen die die Gassystemeinbauprüfungen (im folgenden als GSP bezeichnet) oder die Gasanlagenprüfungen (im folgenden als GAP bezeichnet) und der anderen Fachkräfte die GAP nach § 41a StVZO i.V.m. Anlage XVIIa StVZO durchführen
(GSP/GAP-Schulungsrichtlinie)
1. Allgemeines, Zweck der Schulung
1.1 Durch die Schulung sollen die verantwortlichen Personen und die Fachkräfte auf die bei der Durchführung von GSP oder GAP anfallenden spezifischen Untersuchungsaufgaben vorbereitet werden.
1.2 Nach Anlage XVIIa Nummer 2.5 StVZO ist vorgeschrieben, dass die verantwortlichen Personen und Fachkräfte eine entsprechende Schulung erfolgreich abgeschlossen haben müssen. Die vorgeschriebene Schulung teilt sich auf in eine
- erstmalige Schulung
- für verantwortliche Personen, die zukünftig für die Durchführung von GSP
oder GAP verantwortlich sind oder
- für Fachkräfte die mit der Durchführung von GAP beauftragt sind, und in
- Wiederholungsschulungen für verantwortliche Personen und Fachkräfte, die
bereits erfolgreich an einer erstmaligen Schulung teilgenommen haben.
Die erstmaligen Schulungen und die Wiederholungsschulungen können auf die Inhalte, die zur Befähigung zur Durchführung der GAP erforderlich sind, beschränkt und als eigenständiger Teil durchgeführt werden.
Die Frist für die erste und alle weiteren Wiederholungsschulungen beträgt maximal 36 Monate, beginnend mit dem Monat, in dem erfolgreich eine Abschlussprüfung nach einer erstmaligen Schulung oder einer Wiederholungsschulung abgelegt wurde.
Wird die Frist um mehr als 2 Monate überschritten, ist statt einer Wiederholungsschulung eine erstmalige Schulung durchzuführen.
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21.3 Der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Schulungen ist eine der Voraussetzungen für die Anerkennung und deren Erhalt zur Durchführung von GSP
oder GAP in den hierfür anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten.
1.4 Die verantwortlichen Personen und die Fachkräfte müssen im Rahmen der Schulung das Gelernte praktisch üben.
2. Fachkräfte und verantwortliche Personen
Es gelten die Vorschriften der Anlage XVIIa Nummer 2.4 StVZO.
3. Berechtigung zur Durchführung von Schulungen, Aufsicht über Schulungsstätten
3.1 Schulungen dürfen von den in Anlage XVIIa Nummer 7 StVZO genannten Stellen durchgeführt werden.
3.2 Die Aufsicht über die Schulungen, Schulungsinhalte und Schulungsstätten obliegt den zuständigen obersten Landesbehörden oder den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen. Für die Überprüfung der Schulungsstätten gilt Anlage
XVIIa Nummer 8.2 und Nummer 8.3.
3.3 Festgestellte Abweichungen oder Verstöße können den Entzug der jeweiligen Berechtigung der Schulungsstätte zur Durchführung von GSP- oder GAP-Schulungen zur Folge haben. In Zweifelsfällen entscheidet hierüber die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen.
3.4 Für die Meldungen, Erfassungen und Bekanntgabe der Schulungsstätten gilt Anlage
XVIIa Nummer 7.2 StVZO.
4. Ausbildungskräfte und Schulungsstätten
4.1 Die Durchführung der Schulungen obliegt den in Anlage XVIIa Nummer 7 StVZO genannten Stellen. Diese stellen qualifizierte Ausbildungskräfte und die hierzu
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erforderlichen Schulungsstätten.
4.2 Die Ausbildungskräfte müssen mindestens den Meisterbrief oder eine damit gleichzusetzende Berufsqualifikation in einem der in Anlage XVIIa Nummer 2.4 StVZO vorgeschriebenen Ausbildungsberufe haben. Die Ausbildungskräfte müssen sich entsprechend den maßgeblichen Vorschriften- und Richtlinienänderungen sowie den entsprechenden fahrzeugtechnischen Entwicklungen fortlaufend weiterbilden und haben dies auf Verlangen den in Nummer 3.2 genannten Stellen nachzuweisen.
4.3 Die Ausbildungskräfte nehmen mindestens alle 2 Jahre an einem Erfahrungsaustausch teil.
4.4 Für die Schulungen müssen die Schulungsstätten mindestens den aus der Anlage 1 ersichtlichen Anforderungen genügen.
4.5 Die für die angebotenen Schulungen notwendigen Messgeräte und Kraftfahrzeuge müssen in ausreichender Anzahl vorhanden sein. Die Messgeräte müssen nach Herstellervorgabe gewartet und nach den gesetzlichen Vorschriften geprüft und geeicht sein.
4.6 Die einschlägigen Vorschriften, Richtlinien und Nachschlagewerke mit Daten und Herstelleranleitungen müssen vor- und auf dem aktuellen Stand gehalten werden.
5. Inhalt der Schulung
5.1 Einführung in die Vorschriften und Richtlinien über die Durchführung der GSP nach
§ 41a StVZO i.V.m. Anlage XVII StVZO.
5.2 Vermittlung der bei Gassystemen in Kraftfahrzeugen eingesetzten Techniken, die für die Durchführung der GSP oder GAP von Bedeutung sind entsprechend Anlage 2
Nummer 2.
5.3 Unterweisung in den Einbau eines Gassystems und der praktischen Durchführung einer GAP und ggf. einer GSP gemäß Anlage 2 Nummer 3.
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5.4 Unterweisung in der Handhabung der Prüfgeräte beim praktischen Einsatz.
6. Durchführung der Schulung und Abschlussprüfung
6.1 Inhalt der Schulungen sind Anlagen zum Antrieb von Kraftfahrzeugen, die mit LPG oder CNG betrieben werden.
6.1.1 Bei der Durchführung der Schulung dürfen nicht mehr als 16 Personen gleichzeitig geschult werden. Die Personenzahl ist bei der Schulung des „praktischen Könnens" zu vermindern, wenn nur so das Schulungsziel erreicht werden kann.
6.1.2 Die Dauer eines Schulungslehrganges für die erstmalige Schulung und die Wiederholungsschulungen hat sich mindestens an die aus der Anlage 2 ersichtlichen Mindestzeitvorgaben (Angaben in Zeitstunden) zu halten. Wird die Schulung zur Durchführung der Gasanlagenprüfung als eigenständiger Teil durchgeführt , gilt das Vorgenannte entsprechend.
6.1.3 Die Dauer einer Schulung darf 8 Zeitstunden pro Tag nicht übersteigen.
6.1.4 Organisation und Durchführung der Vorbereitung auf den Schulungslehrgang sind dem jeweiligen Schulungsträger freigestellt.
6.1.5 Ablauf und Organisation des Schulungslehrgangs müssen mindestens diesem Schulungsplan entsprechen. Die vom Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks herausgegebenen und auf dem aktuellen Stand gehaltenen Schulungshandbücher gelten zudem als Richtschnur.
6.2 Die Schulung ist mit einer Abschlussprüfung abzuschließen.
6.2.1 Zur Abschlussprüfung sind nur die Personen zugelassen, die an der gesamten Schulung teilgenommen haben.
6.2.2 Die Abschlussprüfung teilt sich auf in einen
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6.2.2.1 schriftlichen Teil, bei dem annähernd
- 30% der Aufgaben aus Anlage 2 Nummer 1,
- 70% der Aufgaben aus Anlage 2 Nummer 2,
mit Mehrfachantworten vorzusehen sind; die Gesamtzahl der Aufgaben muss mindestens 20 in Bezug auf die GSP und 10 in Bezug auf die GAP betragen.
6.2.2.2 praktischen Teil, bei dem eine Gasanlagenprüfung und ggf. eine Gassystemeinbauprüfung durchzuführen ist.
6.2.2.3 Die Prüfung zur Durchführung der Gasanlagenprüfung kann als eigenständiger Teil durchgeführt werden.
6.2.3 Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn
6.2.3.1 mindestens 70% der Aufgaben nach Nummer 6.2.2.1 richtig gelöst sind, wobei von jeder Aufgabengruppe mindestens 50% richtig gelöst sein müssen und
6.2.3.2 im praktischen Teil von den zu prüfenden Personen alleine oder in Gruppen von bis zu 4 Personen der Nachweis erbracht wurde, dass sie ohne Hilfestellung die gestellte Aufgabe lösen.
6.2.3.3 Kann im praktischen Teil von einer Person oder der Gruppe die gestellte Aufgabe nicht gelöst werden, darf eine weitere Aufgabe gestellt werden.
6.3 Über die Teilnahme an den Schulungen und über das Ergebnis der Abschlussprüfung ist den geprüften Personen eine Bescheinigung auszustellen und zu übergeben. Die Bescheinigung muss mindestens die im Muster nach Anlage 3 aufgeführten Angaben enthalten.
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7. Übergangsbestimmungen
7.1 Spätestens mit dem Inkrafttreten der Vorschriften zur Durchführung der GSP und GAP nach § 41a StVZO i.V.m. Anlage XVII und Anlage XVIIa StVZO müssen die verantwortlichen Personen und die anderen mit der Durchführung der GAP befassten Fachkräfte Schulungen, die den Bestimmungen dieses Schulungsplanes entsprechen, nachweisen können.
7.2 Schulungen zur Durchführung der GAP, die im Vorgriff auf Grundlage dieser Schulungsrichtlinie durchgeführt wurden, sind den Schulungen nach Nummer 7.1 in Bezug auf die GAP gleichgestellt. Kann eine in einem Zeitraum von nicht mehr als 24 Monate vor dem Inkrafttreten dieser Schulungsrichtlinie durchgeführte Einbauschulung eines Schulungsträger nach Anlage XVIIa Nummer 7.1 StVZO nachgewiesen werden, ist eine um den praktischen Teil verkürzte Wiederholungsschulung einer erstmaligen Schulung nach dieser Richtlinie gleichgestellt. Es ist eine schriftliche Bestätigung des Schulungsträgers vorzulegen, dass die Schulungsinhalte und die Abschlussprüfung den Bestimmungen dieser Schulungsrichtlinie entsprachen.
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Anlage 1
zu Nummer 4.4 der GSP/GAP-Schulungsrichtlinie
Mindestanforderungen an die GSP/GAP-Schulungsstätten
1. Geeigneter Schulungsraum für mindestens 16 Personen
2. Prüfraum mit Grube, Hebebühne oder Rampe mit ausreichender Länge und Beleuchtung
3. Kraftfahrzeug mit Gasantrieb (LPG oder CNG)
4. Anschauungsmodelle oder geeignete computergestützte Simulations- und Anschauungsmodelle
5. Manometer
6. Leckspürgerät
7. Lecksuchspray
8. Spezialwerkzeuge zum Einbau eines Gasnachrüstsystems
9. Geeignete Hard- und Software zur Anpassung des Gasnachrüstsystems an die Motorelektronik
10. Abgasmessgerät für Fremdzündungsmotoren
11. Prüf- und Diagnosegerät zur Prüfung von OBD-Fahrzeugen
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Anlage 2
zu Nummer 5 und 6 der GSP/GAP-Schulungsrichtlinie
A. Schulungsinhalte und Mindestzeitvorgaben für die erstmalige Schulung
Schulungsinhalte
Schulungsdauer
Gasanlagenprüfung Gasanlageneinbauprüfung
1. Rechtliche Grundlagen 2,0 h 2,0 h
1.1 Vorschriften und Richtlinien
1.2 GSP/GAP-Durchführungsrichtlinie
1.3 Darstellung der Bedeutung der amtlichen
Untersuchung
1.4 Fahrzeugidentifizierung
1.5 Dokumentation
1.6 Qualitätssicherung
1.7 Nationale und Internationale Vorschriften zur Typgenehmigung und Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge
1.8 Nationale und Internationale Vorschriften für Nachrüstsysteme
1.9 Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I und II)
1.10 Änderung der Zulassungspapiere/
-dokumente
2,0 h
2. Technik der Gasanlagen
3,0 h
3,0 h
2.1 Spezielle technische Merkmale und
Sachverhalte
2.2 Zusammenhänge zwischen Technik und
Sicherheit
2.3 Physikalische und chemische Eigenschaften der Gase
2.4 Sicherheitstechnische Bauteile und Einrichtungen der Gasanlagen und ihre Wirkungsweise
2.5 Weitere alternative Antriebskonzepte
Stand: 16.06.2005
9
2.6 Werkseitig verbaute Gassysteme mit und ohne Typgenehmigung
2.7 Nachrüstsysteme
2.8 Einblassysteme
3,0
3. Praktisches Können
2,0 h
2,0 h
3.1 Durchführung einer Gasanlagenprüfung
3.2 Einsatz und Handhabung des
Leckspürgerätes
3.3 Handhabung des Lecksuchsprays
3.4 Identifizierung der Komponenten eines
Gasnachrüstsystems
3.5 Einbau eines Gasnachrüstsystems bzw. einzelner Komponenten
3.6 Durchführung einer Gassystemeinbauprüfung
10,0 h
4. Abschlussprüfung
4.1 Gasanlagenprüfung
1,0 h
1,0 h
4.2 Gassystemeinbauprüfung
1,0 h
5. Zeitbedarf gesamt
8,0 h
24 h
Stand: 16.06.2005
10
B. Schulungsinhalte und Mindestzeitvorgaben für die Wiederholungsschulung
Schulungsinhalte
Schulungsdauer
Gasanlagenprüfung Gasanlageneinbauprüfung
1. Rechtliche Grundlagen; insbesondere Neues seit der letzten Schulung
0,5 h 0,5 h
1.1 Vorschriften und Richtlinien
1.2 GSP/GAP-Durchführungsrichtlinie
1.3 Darstellung der Bedeutung der amtlichen Untersuchung
1.4 Fahrzeugidentifizierung
1.5 Dokumentation
1.6 Qualitätssicherung
1.7 Nationale und Internationale Vorschriften zur Typgenehmigung und Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge
1.8 Nationale und Internationale Vorschriften für Nachrüstsysteme
1.9 Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I und II)
1.10 Änderung der Zulassungspapiere/
-dokumente
0,5 h
2. Technik der Gasanlagen; insbesondere
Neues seit der letzten Schulung
1,0 h
1,0 h
2.1 Spezielle technische Merkmale und
Sachverhalte
2.2 Zusammenhänge zwischen Technik und
Sicherheit
2.3 Physikalische und chemische Eigenschaften der Gase
2.4 Sicherheitstechnische Bauteile und Einrichtungen der Gasanlagen und ihre Wirkungsweise
2.5 Weitere alternative Antriebskonzepte
Stand: 16.06.2005
11
2.6 Werkseitig verbaute Gassysteme mit und ohne Typgenehmigung
2.7 Nachrüstsysteme
2.8 Einblassysteme
1,0 h
3. Praktisches Können und
Erfahrungsaustausch
1,5 h
1,5 h
3.1 Durchführung einer Gasanlagenprüfung
3.2 Einsatz und Handhabung des Leckspürgerätes
3.3 Handhabung des Lecksuchsprays
3.4 Identifizierung der Komponenten eines Gasnachrüstsystems
3.5 Durchführung einer Gassystemeinbauprüfung
1,5
4. Abschlussprüfung
4.1 Gasanlagenprüfung
1,0 h
1,0 h
4.2 Gassystemeinbauprüfung 1,0 h
5. Zeitbedarf gesamt
4,0 h
8,0 h
42. Verordnung
29.03.2006
Richtlinie für die Durchführung von Schulungen
der verantwortlichen Personen die die Gassystemeinbauprüfungen (im Folgenden als GSP
bezeichnet) oder die wiederkehrende oder sonstige Gasanlagenprüfungen (im Folgenden
als GAP bezeichnet) durchführen und der anderen Fachkräfte die GAP nach § 41a StVZO
i.V.m. Anlage XVIIa StVZO durchführen
(GSP/GAP-Schulungsrichtlinie)
1. Allgemeines, Zweck der Schulung
1.1 Durch die Schulung sollen die verantwortlichen Personen und die Fachkräfte auf die
bei der Durchführung von GSP oder GAP anfallenden spezifischen
Untersuchungsaufgaben vorbereitet werden.
1.2 Nach Anlage XVIIa Nummer 2.5 StVZO ist vorgeschrieben, dass die verantwortlichen
Personen und Fachkräfte eine entsprechende Schulung erfolgreich abgeschlossen haben
müssen. Die vorgeschriebene Schulung teilt sich auf in eine
- erstmalige Schulung
- für verantwortliche Personen, die zukünftig für die Durchführung von GSP
oder GAP verantwortlich sind oder
- für Fachkräfte die mit der Durchführung von GAP beauftragt sind, und in
- Wiederholungsschulungen für verantwortliche Personen und Fachkräfte, die
bereits erfolgreich an einer erstmaligen Schulung teilgenommen haben.
Die erstmaligen Schulungen und die Wiederholungsschulungen können auf die Inhalte,
die zur Befähigung zur Durchführung der GAP erforderlich sind, beschränkt und als
eigenständiger Teil durchgeführt werden.
Geltungsdauer für die erste und alle weiteren Wiederholungsschulungen beträgt maximal 36
Monate, beginnend mit dem Monat, in dem erfolgreich eine Abschlussprüfung nach einer
erstmaligen Schulung oder einer Wiederholungsschulung abgelegt wurde. Nach Ablauf der
Geltungsdauer ist erneut eine erstmalige Schulung und Prüfung abzulegen.
2
1.3 Der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Schulungen ist eine der
Voraussetzungen für die Anerkennung und deren Erhalt zur Durchführung von GSP
oder GAP in den hierfür anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten.
1.4 Die verantwortlichen Personen und die Fachkräfte müssen im Rahmen der Schulung
das Gelernte praktisch üben.
2. Fachkräfte und verantwortliche Personen
Es gelten die Vorschriften der Anlage XVIIa Nummer 2.4 StVZO.
3. Berechtigung zur Durchführung von Schulungen, Aufsicht über Schulungsstätten
3.1 Schulungen dürfen von den in Anlage XVIIa Nummer 7 StVZO genannten Stellen
durchgeführt werden.
3.2 Die Aufsicht über die Schulungen, Schulungsinhalte und Schulungsstätten obliegt den
zuständigen obersten Landesbehörden oder den von ihr bestimmten oder nach
Landesrecht zuständigen Stellen. Für die Überprüfung der Schulungsstätten gilt Anlage
XVIIa Nummer 8.2 und Nummer 8.3.
3.3 Festgestellte Abweichungen oder Verstöße können den Entzug der jeweiligen
Berechtigung der Schulungsstätte zur Durchführung von GSP- oder GAP-Schulungen
zur Folge haben. In Zweifelsfällen entscheidet hierüber die oberste Landesbehörde oder
die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen.
3.4 Für die Meldungen, Erfassungen und Bekanntgabe der Schulungsstätten gilt Anlage
XVIIa Nummer 7.2 StVZO.
4. Ausbildungskräfte und Schulungsstätten
4.1 Die Durchführung der Schulungen obliegt den in Anlage XVIIa Nummer 7 StVZO
genannten Stellen. Diese stellen qualifizierte Ausbildungskräfte und die hierzu
erforderlichen Schulungsstätten.
3
4.2 Die Ausbildungskräfte müssen mindestens den Meisterbrief oder eine damit
gleichzusetzende Berufsqualifikation in einem der in Anlage XVIIa Nummer 2.4
StVZO vorgeschriebenen Ausbildungsberufe haben. Die Ausbildungskräfte müssen
sich entsprechend den maßgeblichen Vorschriften- und Richtlinienänderungen sowie
den entsprechenden fahrzeugtechnischen Entwicklungen fortlaufend weiterbilden und
haben dies auf Verlangen den in Nummer 3.2 genannten Stellen nachzuweisen.
4.3 Die Ausbildungskräfte nehmen mindestens alle 2 Jahre an einem Erfahrungsaustausch
teil.
4.4 Für die Schulungen müssen die Schulungsstätten mindestens den aus der Anlage 1
ersichtlichen Anforderungen genügen.
4.5 Die für die angebotenen Schulungen notwendigen Messgeräte und Kraftfahrzeuge
müssen in ausreichender Anzahl vorhanden sein. Die Messgeräte müssen nach
Herstellervorgabe gewartet und nach den gesetzlichen Vorschriften geprüft und geeicht
sein.
4.6 Die einschlägigen Vorschriften, Richtlinien und Nachschlagewerke mit Daten und
Herstelleranleitungen müssen vor- und auf dem aktuellen Stand gehalten werden.
5. Inhalt der Schulung
5.1 Einführung in die Vorschriften und Richtlinien über die Durchführung der GSP nach
§ 41a StVZO i.V.m. Anlage XVII StVZO.
5.2 Vermittlung der bei Gassystemen in Kraftfahrzeugen eingesetzten Techniken, die für
die Durchführung der GSP oder GAP von Bedeutung sind entsprechend Anlage 2
Nummer 2.
5.3 Unterweisung in den Einbau eines Gassystems und der praktischen Durchführung einer
GAP und ggf. einer GSP gemäß Anlage 2 Nummer 3.
4
5.4 Unterweisung in der Handhabung der Prüfgeräte beim praktischen Einsatz.
6. Durchführung der Schulung und Abschlussprüfung
6.1 Inhalt der Schulungen sind Anlagen zum Antrieb von Kraftfahrzeugen, die mit LPG
oder CNG betrieben werden.
6.1.1 Bei der Durchführung der Schulung dürfen nicht mehr als 16 Personen gleichzeitig
geschult werden. Die Personenzahl ist bei der Schulung des „praktischen Könnens" zu
vermindern, wenn nur so das Schulungsziel erreicht werden kann.
6.1.2 Die Dauer eines Schulungslehrganges für die erstmalige Schulung und die
Wiederholungsschulungen hat sich mindestens an die aus der Anlage 2 ersichtlichen
Mindestzeitvorgaben (Angaben in Zeitstunden) zu halten. Wird die Schulung zur
Durchführung der Gasanlagenprüfung als eigenständiger Teil durchgeführt , gilt das
Vorgenannte entsprechend.
6.1.3 Die Dauer einer Schulung darf 8 Zeitstunden pro Tag nicht übersteigen.
6.1.4 Organisation und Durchführung der Vorbereitung auf den Schulungslehrgang sind dem
jeweiligen Schulungsträger freigestellt.
6.1.5 Ablauf und Organisation des Schulungslehrgangs müssen mindestens diesem
Schulungsplan entsprechen. Die vom Bundesinnungsverband des
Kraftfahrzeughandwerks herausgegebenen und auf dem aktuellen Stand gehaltenen
Schulungshandbücher gelten zudem als Richtschnur.
6.2 Die Schulung ist mit einer Abschlussprüfung abzuschließen.
6.2.1 Zur Abschlussprüfung sind nur die Personen zugelassen, die an der gesamten Schulung
teilgenommen haben.
6.2.2 Die Abschlussprüfung teilt sich auf in einen
5
6.2.2.1 schriftlichen Teil, bei dem annähernd
- 30% der Aufgaben aus Anlage 2 Nummer 1,
- 70% der Aufgaben aus Anlage 2 Nummer 2,
mit Mehrfachantworten vorzusehen sind; die Gesamtzahl der Aufgaben muss
mindestens 20 in Bezug auf die GSP und 10 in Bezug auf die GAP betragen.
6.2.2.2 praktischen Teil, bei dem eine Gasanlagenprüfung und ggf. eine Gassystemeinbauprüfung
durchzuführen ist.
6.2.2.3 Die Prüfung zur Durchführung der Gasanlagenprüfung kann als eigenständiger Teil
durchgeführt werden.
6.2.3 Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn
6.2.3.1 mindestens 70% der Aufgaben nach Nummer 6.2.2.1 richtig gelöst sind, wobei von
jeder Aufgabengruppe mindestens 50% richtig gelöst sein müssen
und
6.2.3.2 im praktischen Teil von den zu prüfenden Personen alleine oder in Gruppen von bis zu
4 Personen der Nachweis erbracht wurde, dass sie ohne Hilfestellung die gestellte
Aufgabe lösen.
6.2.3.3 Kann im praktischen Teil von einer Person oder der Gruppe die gestellte Aufgabe nicht
gelöst werden, darf eine weitere Aufgabe gestellt werden.
6.3 Über die Teilnahme an den Schulungen und über das Ergebnis der Abschlussprüfung
ist den geprüften Personen eine Bescheinigung auszustellen und zu übergeben. Die
Bescheinigung muss mindestens die im Muster nach Anlage 3 aufgeführten Angaben
enthalten.

