BFG spannt seinen Rettungsschirm für Mitglieder und deren Kunden auf.
Anlässlich der BFG-Jahreshauptversammlung 2011 in Bad Camberg, am 12.11. 2011 wurde von dem Vorsitzenden Peter Ziegler unter Punkt „Bericht des Vorstandes“ einmal die gesamte Thematik um und über Nachrüstgasanlagen nach der Regelung UN ECE 115 und der Regelung national nach § 21 der StVZO angesprochen.
Erstmalig wurde den Mitgliedern der Schriftverkehr mit den Ministerien des Bundes, dem Kraftfahrt-Bundesamt und den Obersten Landesbehörden in Originalen vorgestellt. Die Frage nach der „Rechtmäßigkeit“ der verbauten Nachrüstgasanlagen nach der UN ECE R 115 und nach § 21 StVZO stand natürlich im Vordergrund. Wer nun nach zwei Jahren intensivem Schriftverkehr glaubte, es würde sich nun etwas in Richtung Klarstellung in der Gesetzeslage ergeben, musste enttäuscht werden. Im Gegenteil war doch jetzt nach dem Lesen der Antwortschreiben und dem Vergleich mit den gesetzlichen Veröffentlichungen auf die Fragen des BFG unter Berücksichtigung der UN/EU Verordnungen und unter Bezugnahme auf den § 41a der StVZO die Verwirrung unter den Mitgliedern noch größer geworden, zumal wenn man jetzt noch die Veröffentlichungen im Verkehrsplatt 8/2007 hinzuzieht. Wie sagte ein Mitglied: Die da oben wissen nicht was sie tun und abgedruckt haben.

