Das große Schweigen des Bundesministeriums für Verkehr,
Liebe Besucher.
Nach einem Schreiben des BFG an das HMWVL in Hessen bekamen wir ein Antwortschreiben mit Datum 24.05.2011 zum Thema: Zulassung von Fahrzeugen und dem Einbau von Gasanlagen, welches wir ihnen angesichts des großen „Schweigens" des BMVBS die natürlich auch dieses Schreiben aus Hessen bekommen haben, einmal zur Kenntnis bringen. Danach können Sie sich ja einmal Ihre eigene Meinung bilden und auch daraus Ihre eigenen Konsequenzen ziehen.
Zitat:
Bundesverband Freie Gastankstellen e.V.
Weißerdstr. 23
65520 Bad Camberg
Datum 24.05.2011
Sehr geehrte Damen und Herrn,
die Rechtslage im Zusammenhang mit der Nachrüstung von Fahrzeugen mit LPG-Gasanlagen ist in Deutschland etwas undurchsichtig. In § 41a StVZO ist in Verbindung mit dem Anhang unzweifelhaft festgelegt, dass Nachrüstsysteme für die Verwendung von LPG grundsätzlich nach der Regelung ECE-R 115 (§41a Abs. 2 StVZO) und spezielle Bauteile für die Verwendung von LPG hinsichtlich ihrer Ausführung der Regelung ECE-R 67 genehmigt sein (§41a Abs. 3 StVZO) müssen.
Es hat sich herausgestellt, dass tatsächlich fast ausnahmslos Gasanlagen nach der ECE 67 und nicht Nachrüstsysteme nach ECE 115 in den Einbaubetrieben verbaut werden. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das was vom Gesetzgeber gewollt war (vgl. Verlautbarung vom 2.4.207 (VkBl. 2007 S. 206), nämlich dass nur noch ausnahmsweise in Fahrzeuge Gasanlagen nach ECE-R 67 verbaut werden, in der Verordnung (StVZO) selbst nicht umgesetzt wurde. § 41a Abs. 2 StVZO enthält insoweit keinerlei Einschränkungen.
Bei der Nachrüstung von Anlagen ohne Typgenehmigung nach ECE 115 ist eine Begutachtung nach § 21 StVZO zur Erlangung einer Betriebserlaubnis durchzuführen. Bei Gasanlagen nach der ECE-R 67 müssen alle Teile der Anlage genehmigt sein.
Auch für den Einbau dieser Teile müssen die in der Regelung ECE-R 115 festgelegten Bedingungen vollständig erfüllt sein. Die dort aufgeführten Bedingungen gelten sowohl für typgenehmigte Nachrüstsysteme nach der ECE-R 115 als auch für alle anderen in Kraftfahrzeuge eingebauten Gasanlagen, die mit einer Einzelgenehmigung nach § 21 StVZO in den Verkehr kommen. Nur wenn dies der Fall ist, darf der amtlich anerkannte Sachverständige sein Gutachten mit einem insoweit positiven Ergebnis abschließen.
Nach ECE 83 Anlage 11 Nr. 5.1.5.1 muss jedes Fahrzeug, das mit einem Rechner für die Emissionsbegrenzung ausgerüstet ist, so gesichert sein, dass Veränderungen nur mit Genehmigung des Herstellers vorgenommen werden können. Der Hersteller muss Veränderungen genehmigen, wenn sie für die Diagnose, die Wartung, die Untersuchung, die Nachrüstung oder die Instandsetzung des Fahrzeugs erforderlich sind. Alle reprogrammierbaren Rechnercodes oder Betriebsparameter müssen gegen unbefugte Eingriffe geschützt und mindestens in der Sicherheitsstufe gesichert sein, die in der Norm ISO/DIN 15031-7 vom Oktober 1998 (SAE J2186 vom Oktober 1996) vorgeschrieben ist, sofern der Austausch von Sicherheitsdaten mithilfe der Protokolle und des Diagnoseanschlusses nach 6.5 der Anlage 1 zum Anhang 11 erfolgt. Auswechselbare Kalibrier-Speicherchips müssen vergossen, in einem abgedichteten Behälter eingekapselt oder durch elektronische Algorithmen gesichert sein und dürfen ohne Spezialwerkzeuge und spezielle Verfahren nicht ausgetauscht werden können.
Entsprechen die Steuergeräte nicht den vorgenannten Vorgaben, hat dies nach hiesigem Verständnis u. a. zur Konsequenz, dass das Abgasverhalten des jeweiligen Fahrzeugs individuell zu ermitteln ist und nicht auf Abgasgutachten im Rahmen einer Familienbildung entsprechend ECE 115 zurück gegriffen werden kann.
Meinerseits bestehen erhebliche Bedenken, ob die Verlautbarung vom 2.4.2007 (VkBl.2007, S.206) geltendem Recht entspricht. Durch den Einbau einer Gasanlage erlischt die Betriebserlaubnis für das einzelne Fahrzeug. Die Erteilung einen neuen Einzelbetriebserlaubnis/Einzelgenehmigung setzt den Nachweis des tatsächlichen Abgasverhaltens des umgerüsteten Fahrzeugs voraus. Nach hiesigem Verständnis ist an keiner Stelle der StVZO zu erkennen, dass für nachgerüstete LPG-Gasanlagen nach § 41 Abs. 3 Satz 1 StVZO hinsichtlich der Feststellung des Abgasverhaltens eine Familienbildung im Sinne der ECE 115 zulässig wäre. Dies als richtig unterstellt würde die Feststellung des Abgasverhaltens im Rahmen einer Familienbildung demnach zwingend die Erteilung einer Ausnahmeregelung nach § 70 StVZO voraussetzen. Eine solche generelle Ausnahmeregelung besteht jedoch nicht. Die o.a. Verkehrsverlautbarung stellt jedenfalls keine solche Ausnahme dar.
Nach der Verkehrsverlautbarung müssen nach der Umrüstung die Grenzwerte, die der Typgenehmigung des Fahrzeugs zugrunde lagen, auch mit der Gas-Nachrüstanlage eingehalten werden. Dies lässt sich nach hiesiger Auffassung tatsächlich nur für eine jeweils genau definierte Version und Variante eines typgenehmigten Fahrzeugs, dass zudem noch über die gleiche Motorkennung verfügt, ausreichend sicher feststellen.
Nach Nr. 3,2. Abs. letzter Satz o.a. Verlautbarung soll eine Rückstufung nicht zulässig sein. Auch hierfür fehlt es nach hiesigem Verständnis an einer rechtlichen Grundlage.
Rechtsgrundlage für die Nachrüstung von Fahrzeugen mit LPG-Nachrüstsystemen ist hinsichtlich der Gasanlagen eines genehmigten Typs (=Anlagen nach der ECE 115) § 41a Abs. 2 StVZO i.V.m. dem Anhang zu dieser Vorschrift; für spezielle Bauteile von Gasanlagen § 41a Abs. 3 i.V.m. dem Anhang zu dieser Vorschrift. Soweit in diesen Anhängen auf ECE-Normen verwiesen wird, gelten (wegen der fehlenden gleitenden Verweisungen) ausschließlich die im Anhang aufgeführten Fassungen. Soweit in nachfolgenden Änderungsserien von ECE-Regelungen höhere oder andere Anforderungen gestellt werden als nach den in der StVZO genannten Fassungen, sind diese trotz der o.a. Verkehrsblattverlautbarung deshalb nach hiesiger Rechtsauffassung unbeachtlich.
Nach hiesiger Rechtsauffassung, die soweit hier bekannt ist vom BMVBS geteilt wird, haben DIN EN-Normen grundsätzlich nicht den Charakter rechtsverbindlicher Vorschriften. Dabei handelt es sich „lediglich" um technische Regeln, die den Stand der Technik wieder geben; für Merkplätter des VdTÜV gilt in diesem Zusammenhang nichts anderes. Nicht rechtsverbindliche technischen Regeln (DIN EN-Normen, VdTÜV-Merkblätter) gelten nur dann, wenn deren Anwendung/Einhaltung in einer Rechtsvorschrift verbindlich vorgeschrieben ist.
Mit freundlichen Grüßen.
Im Auftrag
Hermann Kirchner
Zitat: Ende
Nach dieser Aussage des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung wäre es jetzt an der Zeit von Seitens des BMVBS für Klarheit gegenüber dem Verbraucher zu, sorgen.
Wir bleiben am Ball und werden Sie auch weiterhin informieren.
Als weiteres gibt es ein neues Urteil des Landgerichtes Osnabrück zu LPG-Autogasanlagen vom 27.09.2010 unter dem Az. 2 O 2244/09 mit der Bitte um Beachtung.
gez. Peter Ziegler

